Eigentlich ist alles ganz einfach. Schon seit dem Jahr 2004 ist für alle Flüge, die in der EU starten oder dorthin führen, klar geregelt, wann und in welcher Höhe ein Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung hat. Doch ganz so klar sind die Grenzen zwischen einer von der Airline verschuldeten Verspätung oder Streichung und Fällen, in denen die Fluggesellschaften keine Schuld trifft, dann wohl doch nicht.
Es gibt jedenfalls eine beständig wachsende Zahl von Fällen, in denen sich von Verspätungen betroffene Fluggäste ihr Recht mit Hilfe eines Anwalts erstreiten müssen oder Gäste, deren Flug verschoben wurde, die Dienste eines Passagierrechtportals wie Flightright in Anspruch nehmen. Mit der Nutzung solcher Dienstleister können sich enttäuschte Passagiere einiges an Ärger und Aufwand ersparen. Über Flightright kann man sofort erfahren, ob und in welcher Höhe ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft besteht und kann dort auch gleich die Durchsetzung dieser Ansprüche beauftragen.
Klare rechtliche Grundlagen für eine Gelderstattung
Eine schöne Urlaubsreise mit der ganzen Familie, ein Besuch bei den Verwandten im Ausland oder vielleicht sogar ein Aufbruch in einen ganz neuen Lebensabschnitt: Es gibt unzählige Gründe, warum ein Flug eine ganz besondere Bedeutung haben kann.
Umso ärgerlicher ist es da, wenn nach der langen Planung und Vorbereitung plötzlich alles über den Haufen geworfen wird. Ganz wehrlos ist man in solchen Fällen aber nicht, denn als Fluggast kann man sich auf mehrere international gültige Vereinbarungen und Regelungen berufen und so statt der geplanten Reise wenigstens noch Schadensersatz buchen.
Die wohl wichtigste Vorgabe in dieser Hinsicht ist die Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments, die für Europa Flüge und für alle Flüge von und nach der Europäischen Union anwendbar ist. In dieser Verordnung sind die Vorfälle klar benannt, in denen von den Airlines eine Leistung zu erbringen ist.
Was die Gesellschaften genau tun müssen, richtet sich bei einer Flugverspätung nach der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke; so müssen die Airlines beispielsweise schon bei einer Verspätung von zwei Stunden für einen kurzen Flug bis 1500 km Länge für Mahlzeiten, Getränke und einige andere Auslagen aufkommen.
Kommt es sogar zu einem Flugausfall oder zu einer Nichtbeförderung wegen einer Überbuchung, bekommen gebuchte Passagiere neben einer vollständigen Rückerstattung des Ticketpreises auch eine pauschale Entschädigung, deren Höhe nach der Länge der gebuchten Flugstrecke gestaffelt ist.
Ansprüche geltend machen
Was das Einfordern der Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung angeht, so hat es sich der Gesetzgeber recht einfach gemacht. Jeder Passagier ist selbst dafür verantwortlich, eine Entschädigung einzufordern. Wie nicht anders zu erwarten, ist das allerdings nicht immer ganz einfach, denn die Airlines sind naturgemäß nicht gerade begeistert davon, Schadenersatz leisten zu müssen und versuchen gelegentlich, die Rechtmäßigkeit des Anspruchs in Frage zu stellen oder die Auszahlung zu verzögern.
Was tun bei Flugverspätungen?
Wer von einer Verspätung von mehreren Stunden betroffen ist, sollte diese Verspätung zunächst für sich selbst dokumentieren. Wichtig sind vor allem die Dauer der Verspätung und die von der Fluggesellschaft angegebene Begründung dafür.
Hintergrund: Hat die Airline den verzögerten Abflug nicht selbst verschuldet, so ist sie auch nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Allerdings gibt es in vielen Fällen erfahrungsgemäß verschiedene Interpretationen dessen, was selbstverschuldet ist und was nicht. Daher sollte man am Flughafen genau auf die Durchsagen achten, in denen der Grund für die Verspätung genannt wird oder im Zweifelsfall am Schalter gezielt danach fragen.
Im Nachgang kann man sich dann entweder durch die Texte und Vorgaben der Verordnung wühlen, um festzustellen, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht oder man nutzt die deutlich einfachere Online-Abfrage bei einem der Verbraucherportale für Fluggastrechte. Dieser Weg ist in der Regel der deutlich einfachere, weil man sofort erfährt, ob im konkreten Fall überhaupt ein Schadenersatz eingefordert werden kann.
Wann verjähren Fluggastrechte?
So manch ein Passagier, der Ansprüche auf Basis der Fluggastrechte erhoben hat, hat sich danach in einem langen Rechtsstreit mit der Airline wiedergefunden. Das schreckt verständlicherweise viele Betroffene ab, ist aber nicht Ausschlag gebend für die Verjährung der Ansprüche. Diese beginnt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für die Wahrung der Frist ist es allerdings ausreichend, den Anspruch innerhalb dieser Zeit geltend zu machen, das gesamte anschließende Verfahren muss nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen sein.