
Immer mehr Rentner verlegen ihren Wohnsitz ins Ausland, um ihren Ruhestand in preiswerteren oder angenehmeren Gefilden zu genießen. Doch was viele unterschätzen: Die steuerlichen, versicherungsrechtlichen und rentenrechtlichen Konsequenzen sind erheblich – und hängen stark davon ab, wohin Du auswanderst. Hier findest Du alles, was Du 2026 wissen musst.
Der Rentenanspruch bleibt erhalten
Das Gute zuerst: Die in Deutschland erworbenen Rentenansprüche gehen beim Umzug ins Ausland nicht verloren. Laut Rentenatlas 2025 hat die Deutsche Rentenversicherung an etwa 1,7 Millionen Rentnerinnen und Rentner in über 200 Ländern Geld überwiesen. Darunter befanden sich rund 244.934 deutsche Versicherte mit Wohnsitz im Ausland – Tendenz steigend. Der Großteil der Zahlungen geht an ausländische Staatsangehörige, die früher in Deutschland gearbeitet haben und zurück in ihre Heimat gezogen sind.
Ob wirklich alle Rentenansprüche erhalten bleiben und die Rente ohne Abzüge ausgezahlt wird, hängt von diesen Faktoren ab:
- Dauer des Aufenthalts (vorübergehend oder dauerhaft)
- Land des Aufenthalts (EU, Abkommensland oder vertragloses Ausland)
- Art der Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente etc.)
- Zusammensetzung der Rentenansprüche (z. B. Fremdrentenzeiten, Abkommen von 1975 mit Polen)
Gut zu wissen: Zum 1. Juli 2026 steigen alle gesetzlichen Renten – einschließlich der ins Ausland ausgezahlten – um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Eine Standardrente bei 45 Entgeltpunkten beträgt damit ab Juli 2026 rund 1.913 Euro brutto monatlich.
Vorübergehender Aufenthalt im Ausland
Wer weniger als sechs Monate im Jahr im Ausland verbringt und den Wohnsitz in Deutschland behält, gilt steuerrechtlich weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig. Die Rente wird in voller Höhe ausgezahlt, alle Freibeträge (insbesondere der Grundfreibetrag) bleiben erhalten. Das gilt sowohl für Aufenthalte innerhalb als auch außerhalb der EU.
Umzug ins europäische Ausland (EU, EWR, Schweiz)
Wer dauerhaft in ein Land der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz umzieht, erhält in den meisten Fällen weiterhin die Rente in bisheriger Höhe auf ein Konto freier Wahl.
Einschränkungen können sich ergeben, wenn:
- der Rentenanspruch ausländische Zeiten enthält (z. B. aufgrund des Rentenabkommens mit Polen von 1975)
- Zeiten nach dem Fremdrentengesetz enthalten sind (etwa für Vertriebene oder Aussiedler)
Umzug in ein Land mit Sozialversicherungsabkommen
Mit folgenden Ländern außerhalb der EU hat Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen: Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA.
Auch hier wird die Rente in der Regel in voller Höhe ausgezahlt. Die gleichen Einschränkungen wie bei EU-Ländern können gelten, wenn Fremdrentenzeiten oder Polen-Abkommenszeiten in der Rente enthalten sind.
Dauerhafter Umzug in das vertragslose Ausland
Wer dauerhaft in ein Land außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und ohne Sozialversicherungsabkommen zieht, muss mit den nachfolgenden Einschränkungen rechnen.
Rentenbesteuerung im Ausland: Was viele unterschätzen
Beschränkte Steuerpflicht – der häufigste Fallstrick
Wer seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, wird in Deutschland grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Das klingt harmlos, bedeutet aber erhebliche Nachteile:
- Kein Grundfreibetrag: 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro für Alleinstehende (1.029 Euro/Monat) bzw. 24.696 Euro für Ehepaare. Dieser fällt bei beschränkter Steuerpflicht komplett weg.
- Besteuerung ab dem ersten Euro: Der steuerpflichtige Teil der Rente wird ohne jede Freigrenze besteuert.
- Kein Ehegattensplitting: Verheiratete profitieren nicht mehr vom günstigeren Splitting-Tarif.
- Keine außergewöhnlichen Belastungen: Krankheitskosten, Pflegekosten und ähnliches sind nicht absetzbar.
- Keine Freibeträge für Kinder oder Alleinerziehende.
Der Besteuerungsanteil der Rente selbst richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss 84 Prozent davon versteuern – der steuerfreie Anteil von 16 Prozent wird einmalig in Euro festgeschrieben und bleibt dann lebenslang konstant. Bis 2058 wird der Besteuerungsanteil schrittweise auf 100 Prozent steigen.
Beispielrechnung 1: Alleinstehender Rentner, Umzug nach Thailand (vertragloses Ausland)
Situation: Rentner, 2020 in Rente gegangen, Besteuerungsanteil 80 Prozent, monatliche Rente 1.500 Euro (18.000 Euro/Jahr). Kein DBA zwischen Deutschland und Thailand (vereinfachte Annahme für die Steuerberechnung).
| In Deutschland (unbeschränkt) | Im Ausland (beschränkt) | |
|---|---|---|
| Jahresbruttorente | 18.000 € | 18.000 € |
| Steuerpflichtiger Anteil (80 %) | 14.400 € | 14.400 € |
| Grundfreibetrag | – 12.348 € | 0 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | ca. 2.052 € | ca. 14.400 € |
| Einkommensteuer (ca.) | ca. 0–200 € | ca. 1.800–2.200 € |
Ergebnis: Durch den Wegfall des Grundfreibetrags zahlt der Rentner im Ausland je nach Freibetragsabzügen ca. 1.600 bis 2.000 Euro mehr Steuern pro Jahr als in Deutschland.
Beispielrechnung 2: Rentnerehepaar, Umzug nach Portugal (EU, DBA gilt)
Situation: Ehepaar, beide 2018 in Rente gegangen, Besteuerungsanteil 76 Prozent, gemeinsame Monatsrente 2.850 Euro (34.200 Euro/Jahr). Portugal hat laut BFH-Urteil vom 3. September 2025 (Az. X R 1/24) unter bestimmten Umständen das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückgegeben (Rückfallklausel/Subject-to-tax-Klausel), wenn Portugal die Rente nicht besteuert.
Bei normaler Besteuerung in Portugal (Wohnsitzstaat hat Besteuerungsrecht):
- Steuern werden in Portugal nach dortigen Sätzen fällig
- Deutschland hat kein Besteuerungsrecht mehr
- Das Ehepaar profitiert ggf. von niedrigeren portugiesischen Steuersätzen
Bei Steuerfreiheit in Portugal (z. B. ehemaliger NHR-Status):
- Rückfallklausel greift → Deutschland hat Besteuerungsrecht
- Beschränkte Steuerpflicht → kein Grundfreibetrag → Steuern ab dem ersten Euro
- Im konkreten BFH-Fall entstand eine Steuernachforderung von 77.456 Euro
Lehre: Wer in ein Land mit Steueranreizen oder Steuerfreiheit für ausländische Renten zieht, muss zwingend prüfen, ob eine Rückfallklausel im DBA enthalten ist.
Beispielrechnung 3: Auswirkung der unbeschränkten Steuerpflicht (Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG)
Situation: Alleinlebende Rentnerin, 1.200 Euro Rente/Monat (14.400 Euro/Jahr), Rentenbeginn 2015, Besteuerungsanteil 70 Prozent. Sie lebt in Spanien, bezieht dort keine weiteren Einkünfte.
Steuerpflichtiger Rentenanteil: 14.400 × 70 % = 10.080 Euro
| Beschränkte Steuerpflicht | Unbeschränkte Steuerpflicht (Antrag) | |
|---|---|---|
| Steuerpflichtiges Einkommen | 10.080 € | 10.080 € |
| Grundfreibetrag | 0 € | – 12.348 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 10.080 € | 0 € (unter Freibetrag) |
| Einkommensteuer | ca. 700–900 € | 0 € |
Ergebnis: Durch den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht spart die Rentnerin rund 700 bis 900 Euro pro Jahr – bei einer vergleichsweise kleinen Rente.
Unbeschränkte Steuerpflicht beantragen – so funktioniert es
Beschränkt Steuerpflichtige können nach § 1 Abs. 3 EStG die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen. Damit stehen Dir wieder der Grundfreibetrag sowie alle personenbezogenen Steuervergünstigungen zur Verfügung.
Voraussetzungen
Einer von zwei Wegen muss erfüllt sein:
Weg 1 – 90-Prozent-Regel: Mindestens 90 Prozent Deiner gesamten Welteinkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer.
Weg 2 – Geringfügigkeitsgrenze: Die nicht in Deutschland zu versteuernden Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag (12.348 Euro in 2026) nicht.
Achtung: Das Bundesfinanzministerium teilt die Länder außerhalb der EU in Ländergruppen ein und kürzt den Grundfreibetrag entsprechend dem Einkommensniveau des Wohnsitzlandes. Wer also in Ländern mit niedrigen Lebenshaltungskosten lebt (z. B. in Asien oder Lateinamerika), bekommt oft nur einen anteiligen Grundfreibetrag anerkannt.
So beantragst Du die unbeschränkte Steuerpflicht
- Formular WA-ESt ausfüllen (erhältlich im ELSTER-Portal und auf der Website des FA Neubrandenburg)
- Nachweis über die ausländischen Einkünfte beifügen, ausgestellt von der zuständigen Steuerbehörde des Wohnsitzlandes
- Für EU/EWR-Länder: Vordruck „Bescheinigung EU/EWR“ (auch auf Englisch erhältlich)
- Für Nicht-EU-Länder: Vordruck „Bescheinigung außerhalb EU/EWR“ oder z. B. der ausländische Steuerbescheid
Progressionsvorbehalt beachten
Bei unbeschränkter Steuerpflicht werden ausländische Einkünfte zwar nicht besteuert, aber sie werden zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen (Progressionsvorbehalt, § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wer also z. B. noch eine Rente aus dem Wohnsitzland bezieht, erhöht damit möglicherweise den Steuersatz auf die deutsche Rente.
Zusammenveranlagung für Ehepaare
Eine Zusammenveranlagung ist möglich, wenn beide Ehegatten Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind und einer der Partner seinen Wohnsitz in einem EU/EWR-Staat hat. Dann gilt der doppelte Grundfreibetrag (24.696 Euro in 2026) und das Ehegattensplitting.
Doppelbesteuerungsabkommen: Wer besteuert die Rente?
Mit rund 90 Staaten hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Diese regeln, ob Deutschland oder der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hat.
Deutschland besteuert (Quellenstaatsprinzip): z. B. Belgien, Dänemark, Irland, Großbritannien, Italien, Kroatien, Polen.
Wohnsitzstaat besteuert (Wohnsitzstaatsprinzip): z. B. Österreich, Frankreich, Spanien, Niederlande, Griechenland (für gesetzliche Renten – bei Pensionen gilt oft anderes).
Kein DBA vorhanden: Dann kann es zur Doppelbesteuerung kommen. Deutschland besteuert die Rente an der Quelle, der Wohnsitzstaat kann ebenfalls Steuern erheben. Der Wohnsitzstaat ist dann verpflichtet, eine Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung zu vermeiden.
Wichtiger Hinweis nach dem BFH-Urteil vom 3. September 2025: Besteuert der Wohnsitzstaat die deutsche Rente aufgrund eines Steueranreizprogramms nicht (wie beim ehemaligen NHR-Status in Portugal), greift in manchen DBAs die sogenannte „Subject-to-tax-Klausel“ (Rückfallklausel). Das Besteuerungsrecht fällt dann an Deutschland zurück. Wer also glaubt, durch Wohnsitz in einem Niedrigsteuerland Steuern auf die deutsche Rente zu sparen, sollte sich vorab unbedingt von einem Steuerberater mit Auslandsexpertise beraten lassen.
Steuererklärung für Rentner im Ausland
Zuständiges Finanzamt
Alle Rentner mit Wohnsitz im Ausland schicken ihre Steuererklärung an das zentral zuständige Finanzamt:
Finanzamt Neubrandenburg
Postfach 110 140
17041 Neubrandenburg
Auf der Website finanzamt-rente-im-ausland.de findest Du alle Formulare und Informationen.
Lebensbescheinigung
Viele Länder fordern regelmäßig eine Lebensbescheinigung, damit die Rentenzahlung nicht unterbrochen wird. Du kannst diese beim deutschen Konsulat oder einer ausländischen Behörde ausstellen lassen. Inzwischen gibt es auch den digitalen Lebensnachweis für bestimmte Länder.
Krankenversicherung bei Auswanderung
Das ist ein Thema, das viele Auswanderer völlig unterschätzen – mit teilweise dramatischen Folgen.
Umzug innerhalb der EU/EWR/Schweiz
Wer als Rentner in ein EU-Land, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz umzieht und in Deutschland pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) war, bleibt weiterhin pflichtversichert in der deutschen GKV. Die Leistungen richten sich jedoch nach den Bestimmungen des Ziellandes.
- Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bleibt aktiv, sofern die Vorversicherungszeiten erfüllt sind (mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Berufslebens in der GKV versichert).
- Der Beitragssatz in der KVdR beträgt 2026 7,3 Prozent des Renteneinkommens plus dem halben Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: 2,9 Prozent, also 1,45 Prozent persönlicher Anteil).
- Die Deutsche Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 7,3 Prozent.
Rücktransporte nach Deutschland musst Du auch aus dem europäischen Ausland in der Regel selbst bezahlen – dafür empfiehlt sich eine zusätzliche internationale Krankenversicherung.
Umzug außerhalb der EU/EWR/Schweiz
Wer dauerhaft in ein Land außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz zieht, verliert den Schutz der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Mit der Verlegung des Wohnsitzes ruht die Mitgliedschaft in der GKV – selbst dann, wenn Du als Rentner zuvor pflichtversichert warst.
Das gilt auch dann, wenn Du zwischendurch wieder kurz nach Deutschland zurückkehrst. Du kannst Dich in diesem Fall nicht einfach auf einen „Urlaubsaufenthalt“ berufen.
Was Du tun kannst:
- Internationale Krankenversicherung abschließen – am besten noch vor der Auswanderung. Achte dabei auf lebenslange Verlängerungsgarantie, Abdeckung von Vorerkrankungen, ambulante und stationäre Versorgung sowie Rücktransport nach Deutschland. Hier findest Du eine individuelle internationale Krankenversicherung.
- Anwartschaftsversicherung in der GKV erwägen: Für rund 70 Euro pro Monat (je nach Kasse) kannst Du die Mitgliedschaft ohne Leistungsanspruch aufrechterhalten. Bei Rückkehr nach Deutschland hast Du dann sofort wieder Leistungsanspruch – auch bei bestehenden Vorerkrankungen.
- Rückkehr nach Deutschland planen: Seit dem 1. Januar 2026 ist es für über 55-Jährige durch eine Gesetzesänderung erheblich schwerer geworden, aus dem Ausland wieder in die GKV zurückzukehren. Diese Option solltest Du also nicht leichtfertig aufgeben.
Beitragssätze in der KVdR 2026 im Überblick
| Beitragsart | Satz | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Allgemeiner GKV-Beitrag (Rentner-Anteil) | 7,3 % | Rentner |
| Zuschuss der DRV | 7,3 % | Deutsche Rentenversicherung |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | ca. 2,9 % | Hälftig Rentner/DRV |
| Beitragsbemessungsgrenze KVdR 2026 | 5.812,50 €/Monat | – |
Pflegeversicherung bei Auswanderung
Umzug in die EU/EWR/Schweiz
In Europa gilt der Grundsatz: „Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung.“ Wer in der deutschen GKV pflichtversichert bleibt, ist auch weiterhin in der deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 2026 3,6 Prozent. Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent, also insgesamt 4,2 Prozent. Rentner tragen den Pflegeversicherungsbeitrag vollständig alleine – eine Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung gibt es hier nicht.
Wichtig: Pflegeleistungen im Ausland sind eingeschränkt. Im EU-Ausland besteht zwar ein Anspruch, aber es gelten die Regelungen des Ziellandes, die oft weit unter deutschen Standards liegen.
Umzug außerhalb der EU/EWR/Schweiz
Bei einem dauerhaften Wohnsitz außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz endet die deutsche Pflegeversicherung – sowohl die Mitgliedschaft als auch der Leistungsanspruch.
Das hat weitreichende Konsequenzen: Wer im Alter pflegebedürftig wird und kein Geld mehr in die Pflegeversicherung eingezahlt hat, erhält im Ausland keine Leistungen aus der deutschen Pflegekasse.
Was Du tun solltest:
- Freiwillige Weiterversicherung in der deutschen Pflegeversicherung prüfen, wenn eine spätere Rückkehr nach Deutschland denkbar ist.
- Private Pflegezusatzversicherung abschließen, die weltweit gilt.
- Den Wohnsitz in Deutschland nicht leichtfertig aufgeben, wenn Du im Alter auf Pflegeleistungen angewiesen sein könntest.
Zusammenfassung: Was Du vor der Auswanderung klären musst
| Thema | EU/EWR/Schweiz | Abkommensland | Vertragloses Ausland |
|---|---|---|---|
| Rente in voller Höhe | ✅ (meist) | ✅ (meist) | ⚠️ (Einschränkungen möglich) |
| Grundfreibetrag | ✅ (unbeschränkte Steuerpflicht bleibt) | ⚠️ (nur per Antrag § 1 Abs. 3 EStG) | ⚠️ (nur per Antrag) |
| Besteuerung in Deutschland | Nach DBA geregelt | Nach DBA geregelt | Deutschland besteuert |
| GKV-Schutz | ✅ (KVdR bleibt aktiv) | ❌ (ruht) | ❌ (ruht) |
| Pflegeversicherung | ✅ (folgt der KV) | ❌ (endet) | ❌ (endet) |
| Antrag unbeschr. Steuerpflicht nötig | Nein | Ja | Ja |
Meine persönliche Einschätzung
Ich bin seit 2005 ausgewandert und lebe heute auf Mauritius – also in einem Land außerhalb der EU und ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland. Das Thema kenne ich also nicht nur aus der Theorie. Was mich nach wie vor nachdenklich stimmt: Viele Auswanderer planen die steuerlichen und versicherungsrechtlichen Folgen ihrer Auswanderung nicht sorgfältig genug. Gerade bei der Pflegeversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung tun sich Abgründe auf, die man im aktiven Erwerbsleben noch verdrängen kann – im hohen Alter aber bitter bereuen kann.
Mein dringender Rat: Lass Dich vor der Auswanderung von einem spezialisierten Steuerberater und einem unabhängigen Versicherungsberater beraten. Die Kosten dafür sind ein Bruchteil dessen, was Du durch falsche Entscheidungen verlieren kannst – wie das BFH-Urteil mit 77.456 Euro Steuernachforderung eindrucksvoll zeigt.
FAQ: Häufige Fragen zur Rente im Ausland
Verliere ich meine deutsche Rente, wenn ich ins Ausland ziehe?
Nein. Die in Deutschland erworbenen Rentenansprüche bleiben beim Umzug ins Ausland vollständig erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die Rente in über 200 Länder weltweit aus. Ob die Rente in voller Höhe und ohne Abzüge ankommt, hängt allerdings vom Zielland ab.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026 für Rentner in Deutschland?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro für Alleinstehende (1.029 Euro/Monat) und 24.696 Euro für Ehepaare. Dieser Betrag ist steuerfrei – aber nur, wenn Du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist. Bei Wohnsitz im Ausland entfällt er in der Regel.
Was bedeutet beschränkte Steuerpflicht für Rentner im Ausland?
Als beschränkt Steuerpflichtiger hast Du keinen Anspruch auf den steuerfreien Grundfreibetrag. Deine Rente wird ab dem ersten Euro besteuert. Außerdem entfallen das Ehegattensplitting, der Abzug außergewöhnlicher Belastungen wie Krankheitskosten sowie alle Kinder- und Alleinerziehendenfreibeträge.
Kann ich trotz Wohnsitz im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben?
Ja, das ist möglich – und oft lohnenswert. Du kannst beim Finanzamt Neubrandenburg einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen. Voraussetzung ist entweder, dass mindestens 90 Prozent Deiner Welteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen, oder dass Deine nicht in Deutschland versteuerten Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Das Formular heißt WA-ESt und ist im ELSTER-Portal verfügbar.
Welches Finanzamt ist für Rentner im Ausland zuständig?
Das Finanzamt Neubrandenburg hat eine zentrale Sonderzuständigkeit für alle deutschen Rentenempfänger im Ausland. Dort gibst Du Deine Steuererklärung ab und stellst Anträge auf unbeschränkte Steuerpflicht.
Was ist die Rückfallklausel im Doppelbesteuerungsabkommen?
Manche Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine sogenannte ‚Subject-to-tax-Klausel‘. Sie bewirkt, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, wenn der Wohnsitzstaat die deutsche Rente nicht besteuert – zum Beispiel aufgrund eines Steueranreizprogramms. Der Bundesfinanzhof hat diese Klausel im September 2025 im Fall Portugal bestätigt. Ein Rentner, der dort zehn Jahre steuerfrei gelebt hatte, erhielt eine Steuernachforderung von 77.456 Euro.
Behalte ich meine gesetzliche Krankenversicherung bei Auswanderung?
Das hängt vom Zielland ab. Bei einem Umzug innerhalb der EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz bleibt die Pflichtmitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in der Regel aktiv. Bei einem Umzug in alle anderen Länder ruht die Mitgliedschaft in der GKV mit der Wohnsitzverlegung – unabhängig davon, wie lange Du zuvor versichert warst.
Was passiert mit meiner Pflegeversicherung, wenn ich außerhalb der EU lebe?
Die gesetzliche Pflegeversicherung endet bei einem dauerhaften Wohnsitz außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz vollständig – sowohl die Mitgliedschaft als auch der Leistungsanspruch. Du erhältst dann im Alter keine Leistungen aus der deutschen Pflegekasse. Eine private Absicherung oder die freiwillige Weiterversicherung ist dringend zu empfehlen.
Wie hoch ist der Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner 2026?
Der Beitragssatz beträgt 2026 3,6 Prozent für Rentner mit Kindern und 4,2 Prozent für Kinderlose. Rentner tragen diesen Beitrag vollständig alleine – die Deutsche Rentenversicherung übernimmt hier keinen Anteil, anders als bei der Krankenversicherung.
Steigt meine Rente auch, wenn ich im Ausland lebe?
Ja. Rentenanpassungen gelten automatisch auch für Rentner im Ausland. Zum 1. Juli 2026 steigen alle gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent. Du musst dafür keinen Antrag stellen.
Muss ich als Rentner im Ausland eine Lebensbescheinigung einreichen?
Ja, die Deutsche Rentenversicherung fordert in regelmäßigen Abständen eine Lebensbescheinigung an, um die weitere Rentenzahlung sicherzustellen. Du kannst diese beim deutschen Konsulat oder einer ausländischen Behörde ausstellen lassen. Für einige Länder gibt es inzwischen auch einen digitalen Lebensnachweis.
Lohnt sich die Auswanderung steuerlich als Rentner überhaupt?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. In EU-Ländern mit normaler Besteuerung ändert sich steuerlich oft wenig. In Niedrigsteuerländern außerhalb der EU kann die Besteuerung durch die beschränkte Steuerpflicht sogar höher ausfallen als in Deutschland – weil der Grundfreibetrag wegfällt. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater mit Auslandsexpertise ist vor der Auswanderung unverzichtbar.
Weiterführende Informationen
- Finanzamt Neubrandenburg – Rente im Ausland
- Deutsche Rentenversicherung – Rente im Ausland
- DVKA – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland
- Internationale Krankenversicherung für Auswanderer
- Rechtssicher auswandern & Steuern sparen
Zuletzt aktualisiert: 1. Mai 2026 von Jan Harmening (Expat seit 2005)
