20. November 2024 von Jan Harmening (ausgewandert seit 2005) aktualisiert
Immigration
EU- oder EWR-Bürger reisen mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ein und dürfen sich 90 Tage visumfrei im Land aufhalten. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes 90 Tage, ist eine Aufenthaltsbewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, welches für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständig ist.
Aufenthaltsbewilligung – Für wen?
Wer plant, sich länger als 3 Monate in der Schweiz aufzuhalten oder länger als 3 Monate dort zu arbeiten, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung. Der Antrag ist zusammen mit den geforderten Dokumenten beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einzureichen. Bei einer Erwerbstätigkeit unter 3 Monaten, ist keine Aufenthaltsbewilligung notwendig. Jedoch muss man sich bei der zuständigen Behörde anmelden.
Arten der Aufenthaltsbewilligung
Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
- Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und 1 Jahr
- Gültigkeitsdauer entspricht der des Arbeitsverhältnisses, eine Verlängerung ist bis zu einer Gesamtdauer von 12 Monaten möglich
- Auch Arbeitssuchende haben Anspruch auf eine Bewilligung, allerdings umfasst diese keine Sozialversicherungsansprüche
Befristete Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
- Bei einem unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Arbeitsverhältnis
- Gültigkeitsdauer beträgt 5 Jahre, eine Verlängerung auf bis zu 5 Jahren ist möglich
- Personen ohne Erwerbstätigkeit (Rentner, Studierende und andere Nicht-Erwerbstätige) sowie Selbständige haben Anspruch auf eine Bewilligung, wenn ausreichend finanzielle Mittel, sowie eine Kranken- und Unfallversicherung nachgewiesen werden können
Niederlassungserlaubnis (Ausweis C)
- Erteilung nach einem Aufenthalt in der Schweiz von 5 oder 10 Jahren (ob diese nach fünf oder erst nach zehn Jahren erteilt wird, entscheidet das Staatssekretariat für Migration – SEM)
- Unbeschränktes Aufenthaltsrecht ohne Bedingungen
Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci)
Dieser Titel wird für Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder bis 25 Jahre) von Beamten intergouvernementaler Organisationen (EU oder UNO) sowie für Mitarbeiter ausländischer Vertretungen ausgestellt. Die Aufenthaltsbewilligung ist während der Ausübung der Tätigkeit gewährleistet, nach Beendigung erlischt diese.
Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)
Wer in der Schweiz arbeiten, aber seinen Wohnsitz in Deutschland behalten möchte (egal ob Festanstellung oder Selbstständigkeit), kann einen Grenzgänger-Ausweis beantragen. Mitglieder von EU/EFTA-Staaten dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten, sofern sie wenigstens einmal pro Woche wieder ihren eigentlichen Wohnsitz aufsuchen.
Ausgestellt wird der Ausweis für fünf Jahre, unabhängig davon, ob die Beschäftigung befristet ab 365 Tagen oder unbefristet ist. Bei Arbeitsverträgen, die auf die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr befristet sind, richtet sich die Gültigkeit nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (siehe Kurzaufenthaltsbewilligung).
Die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung
Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen bei der Wohngemeinde (Einwohnerkontrolle) nach Ankunft und spätestens 1 Tag vor Stellenantritt erfolgen. In den meisten Fällen müssen Sie sich persönlich anmelden. Folgende Unterlagen sind dafür notwendig:
- Kopie Pass / Personalausweis
- Mitgliedsbestätigung Ihrer Krankenkasse und Unfallversicherung
- Arbeitsvertrag, Studienbescheinigung oder Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit (Einkommenssteuerbescheid und/oder Bankbescheinigungen)
- Zwei aktuelle Passbilder (benötigt jedes Familienmitglied)
- Kopie des Mietvertrags oder anderer Nachweis der Wohnsituation
Da die Höhe der Anmeldegebühren je nach Kanton variiert, erfragen sie Sie am besten vorher telefonisch bei dem für Sie zuständigen Meldeamt.
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