Aktualisiert 23. Mai 2024 von Jan Harmening, ausgewandert seit 2005
Immer mehr Rentner verlegen ihren Wohnsitz ins Ausland, weil sie ihren Ruhestand in preiswerteren oder angenehmeren Gefilden genießen möchten. Hier zeigen wir, welche Regelungen in 2024 gelten und worauf Rentenversicherte achten sollten.
Der Rentenanspruch
Das Gute zuerst: Die in Deutschland erworbenen Rentenansprüche gehen beim Umzug ins Ausland nicht verloren. In 2023 hat die Deutsche Rentenversicherung an etwa 1,71 Millionen Rentner in über 200 Länder Geld überwiesen. Dabei handelte es sich aber nicht ausschließlich um deutsche Versicherte. Der Großteil der Rentenzahlungen in andere Staaten ist an ausländische Versicherte überwiesen worden. Lediglich bei rund 230.868 Rentnern hat es sich gemäß „Rentenatlas 2023“ um deutsche Versicherte mit Wohnsitz im Ausland gehandelt.
Ob wirklich alle Rentenansprüche erhalten bleiben und die Rente ohne Abzüge ausgezahlt wird, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Dauer des Aufenthalts
- Land des Aufenthalts
- Art der Rente
Vorübergehender Aufenthalt im Ausland
Wenn ein Rentner weniger als sechs Monate im Jahr im Ausland verbringt und seinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland hat, handelt es sich um einen zeitlich begrenzten Aufenthalt. In diesem Fall wird die Rente aus allen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten in voller Höhe ausgezahlt, ebenso die Erwerbsminderungsrente. Dies gilt sowohl für einen Aufenthalt innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union.
Umzug ins europäische Ausland
Wer dauerhaft in ein Land der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz umzieht, erhält in den allermeisten Fällen weiterhin die Rente in der bisherigen Höhe auf ein Konto freier Wahl.
Im Einzelfall kann es jedoch zu Abzügen bei der Rente kommen, wenn der deutsche Rentenanspruch zum Teil auch ausländische Zeiten beinhaltet, die beispielsweise auf dem Rentenabkommen mit Polen von 1975 beruhen.
Umzug in ein Land mit Sozialversicherungsabkommen
Mit folgenden Ländern hat Deutschland außerhalb der EU ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen: Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA.
Wer seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in ein solches Land verlegt, erhält in den meisten Fällen seine Rente in der bisherigen Höhe auf ein Konto freier Wahl.
Im Einzelfall kann es jedoch zu Abzügen bei der Rente kommen, wenn der deutsche Rentenanspruch zum Teil auch ausländische Zeiten beinhaltet, die beispielsweise auf dem Rentenabkommen mit Polen von 1975 beruhen.
Ähnliche Einschränkungen gelten, wenn in der deutschen Rente Zeiten nach dem Fremdrentengesetz enthalten sind. Das sind beispielsweise Zeiten, die man als Vertriebener oder als Aussiedler für seine Arbeit in den osteuropäischen Herkunftsgebieten angerechnet bekommen hat.
Dauerhafter Umzug in ein Land ohne Abkommen
Wer für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft in ein Land außerhalb der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz zieht, welches zudem mit Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, muss mit den nachfolgend aufgeführten Einschränkungen rechnen.
Rentenbesteuerung – Steuerliche Abzüge
Rentner, die im Ausland leben, müssen gemäß Alterseinkünftegesetz eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben. In diesem Fall spielt auch das Steuerrecht des Wohnsitzstaates eine Rolle, sowie ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland gibt oder nicht.
Beschränkte Steuerpflicht
Wer als Rentner seinen Wohnsitz in ein Land außerhalb der EU verlegt, erhält seine volle Rente nur noch aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und anteilig aus den beitragsfreien Zeiten. Ihm steht somit im Ausland kein steuerfreier Grundfreibetrag zu. Der steuerpflichtige Teil der Rente wird dann vom ersten Euro an versteuert, wodurch selbst bei einer kleinen Rente schon Steuern abgezogen werden.
Zum Vergleich: 2024 darf eine allein lebende Rentnerin in Deutschland 11.604 Euro jährlich steuerfrei einnehmen (dies entspricht 967 Euro im Monat). Doppelt so viel steht verheirateten Rentnern zu. Dieser steuerfreie Betrag fällt bei Wohnsitz außerhalb der EU weg.
Wer in einem Land lebt, mit welchem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, zahlt die Steuer des jeweiligen Landes, nicht jedoch die Steuer in Deutschland.
Nachfolgend ein Auszug aus Beitrag „Vereinfachte Veranlagung von Rentnern im Ausland“ des Bundesfinanzministeriums:
Beschränkt Steuerpflichtige können allerdings in Deutschland nach § 1 Abs. 3 EStG die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragen. Dafür müssen sämtliche Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden. Hierfür können das Formular „Bescheinigung EU/EWR“, „Bescheinigung außerhalb EU/EWR“ oder aber z. B. auch der Steuerbescheid aus dem Wohnsitzstaat eingereicht werden. Die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG führt dazu, dass die Anwendung des Grundfreibetrags und gegebenenfalls der Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen erreicht werden.
Eine Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern kann nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a EStG erfolgen: Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die wegen § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, können mit ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner zusammenveranlagt werden, wenn dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.
Abgabe der Steuererklärung
Rentner im Ausland schicken ihre Steuererklärung nach Neubrandenburg. Es besitzt die zentrale Sonderzuständigkeit für die Veranlagung von deutschen Rentenempfängern im Ausland.
Finanzamt Neubrandenburg
Postfach 110 140
17041 Neubrandenburg
Auf den Internetseiten des Finanzamtes Neubrandenburg werden außerdem Informationen und Formulare zum Download rund um das Thema Auslandsrente angeboten.