Japan fasziniert mit seiner einzigartigen Mischung aus uralter Tradition und modernster Technologie. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn du das Land der aufgehenden Sonne zu deiner neuen Heimat machen möchtest? Das japanische Steuersystem ist komplex, aber durchaus nachvollziehbar strukturiert. Es basiert auf einem progressiven Einkommensteuersystem mit nationalen und lokalen Komponenten, das sich deutlich von den DACH-Ländern unterscheidet.

Die wichtigsten Unterschiede zu Deutschland, Österreich und der Schweiz: Japan erhebt sowohl nationale als auch präfekturale und kommunale Einkommensteuern, die zusammen eine erhebliche Gesamtbelastung ergeben können. Der Spitzensteuersatz liegt bei beachtlichen 45 % auf nationaler Ebene, hinzu kommen lokale Steuern von etwa 10 %. Dafür gibt es keine Kirchensteuer und die Sozialabgaben fallen tendenziell niedriger aus als in Deutschland. Besonders interessant: Für Neuankömmlinge existiert eine attraktive Sonderregelung, die ausländische Einkünfte für einen begrenzten Zeitraum steuerfrei stellt.
Aus steuerlicher Sicht ist Japan kein klassisches Niedrigsteuerland. Die Attraktivität liegt eher in der Lebensqualität, den Karrieremöglichkeiten und der einzigartigen Kultur. Dennoch bieten sich für bestimmte Auswanderergruppen durchaus interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere in den ersten Jahren nach dem Umzug.
1. Steuerresidenz und Steuerpflicht
Kriterien für unbeschränkte Steuerpflicht
Japan unterscheidet drei Kategorien von Steuerpflichtigen: permanente Einwohner (Jumin), nicht-permanente Einwohner (Hi-Jumin) und Nicht-Einwohner (Hi-Kyojusha). Diese Unterscheidung ist fundamental für deine Steuerbelastung.
Als permanenter Einwohner giltst du, wenn du entweder die japanische Staatsbürgerschaft besitzt oder als Ausländer deinen Wohnsitz (Jusho) in Japan hast und dich innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre in Japan aufgehalten hast. Permanente Einwohner unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der japanischen Besteuerung.
Der nicht-permanente Einwohner Status ist besonders interessant für Neuankömmlinge: Du fällst in diese Kategorie, wenn du deinen Wohnsitz in Japan hast, aber keine japanische Staatsbürgerschaft besitzt und dich innerhalb der letzten zehn Jahre weniger als fünf Jahre in Japan aufgehalten hast. In diesem Status werden nur japanische Einkünfte sowie nach Japan überwiesene ausländische Einkünfte besteuert. Ausländische Einkünfte, die im Ausland verbleiben, sind steuerfrei.
Nicht-Einwohner haben keinen Wohnsitz in Japan und werden nur auf japanische Quelleneinkünfte besteuert.
183-Tage-Regel und andere Faktoren
Anders als in vielen anderen Ländern spielt die 183-Tage-Regel in Japan eine untergeordnete Rolle für die Bestimmung der Steuerresidenz. Entscheidend ist vielmehr das Konzept des Wohnsitzes (Jusho), das auf dem Lebensmittelpunkt basiert. Faktoren wie der Standort deiner Familie, deines Eigentums und deiner beruflichen Aktivitäten werden berücksichtigt.
Für die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen kann die 183-Tage-Regel jedoch relevant werden, insbesondere bei der Zuteilung von Besteuerungsrechten für Arbeitseinkommen.
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Österreich und der Schweiz
Japan hat mit allen drei DACH-Ländern umfassende Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen:
Das DBA Deutschland-Japan (in der Fassung von 2015) regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach der Freistellungs- und Anrechnungsmethode. Besonders relevant für Auswanderer: Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert, also in Japan.
Das DBA Österreich-Japan folgt ähnlichen Prinzipien und weist das Besteuerungsrecht für Renten ebenfalls dem Ansässigkeitsstaat zu.
Das DBA Schweiz-Japan enthält vergleichbare Regelungen, wobei bei Schweizer AHV-Renten besondere Bestimmungen gelten.
Wegzugsbesteuerung aus DACH-Ländern
Beim Verlassen Deutschlands solltest du die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG beachten. Wenn du wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt bist (mindestens 1 %) und in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig warst, werden die stillen Reserven bei Wegzug besteuert. Japan gilt nicht als EU/EWR-Staat, daher gibt es keine Stundungsmöglichkeit wie bei Umzügen innerhalb der EU.
Österreich kennt eine ähnliche Wegzugsbesteuerung für Beteiligungen und bestimmte Kapitalanlagen. Bei einem Umzug nach Japan wird die Steuerschuld grundsätzlich sofort fällig.
Die Schweiz erhebt keine Wegzugssteuer im eigentlichen Sinne, allerdings können bei Umstrukturierungen vor dem Wegzug steuerliche Konsequenzen entstehen.
2. Einkommensteuer
Allgemeine Struktur
Das japanische Einkommensteuersystem besteht aus zwei Komponenten: der nationalen Einkommensteuer (Shotokuzei) und der lokalen Einwohnersteuer (Juminzei). Beide werden separat berechnet und ergeben zusammen die Gesamtbelastung.
Nationale Einkommensteuer 2025 (progressive Staffelung):
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 1.950.000 Yen | 5 % |
| 1.950.001 bis 3.300.000 Yen | 10 % |
| 3.300.001 bis 6.950.000 Yen | 20 % |
| 6.950.001 bis 9.000.000 Yen | 23 % |
| 9.000.001 bis 18.000.000 Yen | 33 % |
| 18.000.001 bis 40.000.000 Yen | 40 % |
| Über 40.000.000 Yen | 45 % |
Zusätzlich wird ein Sonderwiederaufbauzuschlag von 2,1 % auf die Einkommensteuer erhoben (bis 2037), der nach dem Tsunami 2011 eingeführt wurde.
Lokale Einwohnersteuer (Juminzei):
Die lokale Steuer beträgt einheitlich etwa 10 % (6 % Präfektursteuer, 4 % Gemeindesteuer) plus einen Pro-Kopf-Pauschalbetrag von etwa 5.000 Yen jährlich. Diese Steuer wird auf das Vorjahreseinkommen erhoben und ist im Folgejahr fällig.
Freibeträge und Grundfreibetrag:
Japan gewährt verschiedene Abzüge, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren:
Der Grundfreibetrag (Kiso Kojo) beträgt 480.000 Yen für Einkommen bis 24 Millionen Yen und reduziert sich bei höheren Einkommen stufenweise bis auf null bei Einkommen über 25 Millionen Yen.
Der Erwerbstätigenabzug (Kyuyo Shotoku Kojo) für Arbeitnehmer beträgt mindestens 550.000 Yen und steigt mit dem Einkommen bis maximal 1.950.000 Yen.
Weitere Abzüge existieren für Ehepartner, Unterhaltsberechtigte, Sozialversicherungsbeiträge, Lebensversicherungsprämien und medizinische Ausgaben.
Steuerjahr und Zahlungsmodalitäten:
Das japanische Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Die Steuererklärung muss bis zum 15. März des Folgejahres eingereicht werden. Bei Arbeitnehmern führt der Arbeitgeber die Steuer monatlich ab und erstellt am Jahresende eine Steuerausgleichsberechnung (Nenmatsu Chosei).
Besteuerung nach Personenkategorie
Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer in Japan erlebst du ein System, das dem deutschen Lohnsteuerverfahren ähnelt. Dein Arbeitgeber behält die geschätzte Einkommensteuer monatlich ein (Gensen Choshu) und führt sie an das Finanzamt ab.
Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls vom Gehalt abgezogen und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt (je etwa 15 % vom Bruttogehalt). Diese umfassen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.
Absetzbare Werbungskosten werden in Japan pauschal über den Erwerbstätigenabzug abgedeckt. Dieser steigt progressiv mit dem Einkommen:
| Jahreseinkommen | Erwerbstätigenabzug |
|---|---|
| Bis 1.625.000 Yen | 550.000 Yen |
| 1.625.001 bis 1.800.000 Yen | Einkommen × 40 % – 100.000 Yen |
| 1.800.001 bis 3.600.000 Yen | Einkommen × 30 % + 80.000 Yen |
| 3.600.001 bis 6.600.000 Yen | Einkommen × 20 % + 440.000 Yen |
| 6.600.001 bis 8.500.000 Yen | Einkommen × 10 % + 1.100.000 Yen |
| Über 8.500.000 Yen | 1.950.000 Yen (Maximum) |
Pendlerpauschale und Fahrtkosten: Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers sind bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 Yen monatlich steuerfrei. Dies deckt typischerweise die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Benzinkosten für Autofahrer ab.
Beispielrechnung Arbeitnehmer: Angenommen, du verdienst 8.000.000 Yen brutto jährlich (etwa 50.000 Euro):
Erwerbstätigenabzug: 1.900.000 Yen Grundfreibetrag: 480.000 Yen Sozialversicherung (geschätzt): 1.200.000 Yen Zu versteuerndes Einkommen: etwa 4.420.000 Yen Nationale Einkommensteuer: etwa 350.000 Yen Lokale Einkommensteuer (10 %): etwa 442.000 Yen Gesamtsteuerbelastung: etwa 792.000 Yen (knapp 10 % vom Brutto)
Digitale Nomaden
Für digitale Nomaden ist Japan ein kompliziertes Terrain. Das Land bietet kein spezielles Visum für Remote-Arbeiter, was die legale Arbeit erschwert.
Besteuerung ausländischer Einkünfte: Wenn du als nicht-permanenter Einwohner giltst (weniger als fünf Jahre Aufenthalt in den letzten zehn Jahren), werden ausländische Einkünfte nur besteuert, wenn sie nach Japan überwiesen werden. Einkünfte, die auf einem ausländischen Konto verbleiben, sind steuerfrei. Diese Regelung wird als Remittance-Basis-Besteuerung bezeichnet.
Home-Office-Regelungen: Es gibt keine speziellen Steuervorteile für Home-Office-Arbeit. Die üblichen Abzüge für Arbeitnehmer oder Selbstständige gelten entsprechend.
Relevante Visa und Aufenthaltsprogramme: Das Touristenvisum erlaubt keinen Aufenthalt über 90 Tage und keine Arbeitserlaubnis. Das Arbeitsvisum erfordert einen japanischen Arbeitgeber. Das Highly Skilled Professional Visa bietet Vorteile für qualifizierte Fachkräfte, setzt aber ebenfalls einen japanischen Sponsor voraus. Das Start-up Visa existiert in ausgewählten Präfekturen für Unternehmensgründer.
Nachweispflichten: Bei der Remittance-Basis-Besteuerung musst du nachweisen können, welche Gelder nach Japan überwiesen wurden und welche im Ausland verblieben sind. Eine saubere Trennung der Konten und Dokumentation ist essentiell.
Selbstständige und Unternehmer
Selbstständige (Kojin Jigyo) unterliegen denselben progressiven Steuersätzen wie Arbeitnehmer, haben aber andere Abzugsmöglichkeiten.
Besteuerung von Unternehmensgewinnen: Als Einzelunternehmer versteuerst du deinen Gewinn mit deinem persönlichen Steuersatz (5 bis 45 % national plus 10 % lokal). Du kannst zwischen zwei Buchhaltungsmethoden wählen: der einfachen Buchführung (Weißbuch-Erklärung) mit begrenzten Abzugsmöglichkeiten oder der doppelten Buchführung (Blaubuch-Erklärung) mit einem zusätzlichen Sonderabzug von bis zu 650.000 Yen.
Körperschaftsteuer bei Firmengründung: Die Gründung einer Kapitalgesellschaft (Kabushiki Kaisha oder Godo Kaisha) kann bei höheren Gewinnen vorteilhaft sein. Die effektive Körperschaftsteuer beträgt etwa 23 bis 30 % (national und lokal kombiniert) für kleine und mittlere Unternehmen. Für Gewinne bis 8 Millionen Yen gilt ein reduzierter Satz von etwa 15 % auf nationaler Ebene.
Gewerbesteuer: Japan erhebt eine Unternehmenssteuer (Jigyo-zei) auf Präfekturebene von 3 bis 5 % des Gewinns, abhängig von der Branche und der Präfektur.
Buchführungspflichten: Für das Blaubuch-System musst du ordnungsgemäße Bücher führen, Belege aufbewahren und eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz erstellen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt sieben Jahre.
Absetzbare Betriebsausgaben: Als Selbstständiger kannst du alle betrieblich veranlassten Ausgaben absetzen, darunter Büromiete und Home-Office-Anteil der Wohnkosten, Arbeitsmittel und Ausrüstung, Fahrzeugkosten für geschäftliche Nutzung, Reisekosten, Fortbildungskosten, Versicherungen und Personalkosten.
Finanziell Unabhängige und Investoren
Für Menschen, die von ihrem Vermögen leben, bietet Japan einige interessante Regelungen, ist aber kein Steuerparadies.
Kapitalertragssteuer auf Zinsen und Dividenden: Zinsen und Dividenden unterliegen einer Quellensteuer von 20,315 % (15,315 % national plus 5 % lokal). Diese Steuer ist abgeltend, du musst diese Einkünfte nicht in deiner Steuererklärung angeben. Alternativ kannst du für eine Veranlagung optieren, was bei niedrigem Gesamteinkommen vorteilhaft sein kann.
Besteuerung von Kursgewinnen: Gewinne aus dem Verkauf von börsennotierten Wertpapieren werden mit dem gleichen Satz von 20,315 % besteuert. Für nicht börsennotierte Aktien gelten die regulären progressiven Steuersätze.
Immobilienertragsteuer: Gewinne aus Immobilienverkäufen werden separat besteuert. Für Immobilien, die weniger als fünf Jahre gehalten wurden, beträgt die Steuer 39,63 % (30,63 % national plus 9 % lokal). Für Immobilien mit einer Haltedauer über fünf Jahren reduziert sich der Satz auf 20,315 % (15,315 % national plus 5 % lokal).
Freibeträge für Kapitalerträge: Der allgemeine Freibetrag für Kapitalerträge ist begrenzt. Ein spezieller Abzug von bis zu 30 Millionen Yen existiert für Gewinne aus dem Verkauf der selbst genutzten Wohnimmobilie.
Besonderheiten bei ausländischen Depots: Als nicht-permanenter Einwohner (unter fünf Jahre) werden Kapitalerträge aus ausländischen Depots nur besteuert, wenn sie nach Japan überwiesen werden. Nach Erlangung des permanenten Einwohnerstatus werden alle weltweiten Kapitalerträge steuerpflichtig. Quellensteuer aus dem Ausland kann auf die japanische Steuer angerechnet werden.
NISA-Steuervorteilsprogramm: Japan bietet mit NISA (Nippon Individual Savings Account) ein steuerfreies Anlagekonto. Ab 2024 wurde das Programm reformiert: Die jährliche Einzahlungsgrenze beträgt 3,6 Millionen Yen, die lebenslange Obergrenze liegt bei 18 Millionen Yen. Kapitalerträge und Dividenden innerhalb des NISA sind komplett steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist zeitlich unbegrenzt.
Rentner
Japan kann für Rentner aus dem DACH-Raum interessant sein, obwohl die Lebenshaltungskosten in Großstädten hoch sind.
Besteuerung gesetzlicher Renten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz:
Nach dem DBA Deutschland-Japan werden deutsche Renten grundsätzlich nur in Japan besteuert. Ausnahmen gelten für Beamtenpensionen, die weiterhin in Deutschland steuerpflichtig bleiben.
Österreichische ASVG-Renten werden ebenfalls im Ansässigkeitsstaat Japan besteuert.
Schweizer AHV-Renten unterliegen nach dem DBA der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, allerdings mit speziellen Regelungen für die zweite Säule.
Besteuerung privater Renten und Pensionen: Private Rentenversicherungen werden nach japanischem Recht besteuert. Ein Teil der Auszahlungen gilt als Kapitalrückzahlung und ist steuerfrei, nur der Ertragsanteil wird versteuert.
Altersfreibeträge: Japan gewährt einen speziellen Renteneinkommensabzug (Kosei Nenkin Kojo), der das zu versteuernde Renteneinkommen reduziert:
Für Personen ab 65 Jahren mit Renteneinkommen bis 3.300.000 Yen beträgt der Abzug 1.100.000 Yen. Bei höheren Renten steigt der Abzug prozentual, ist aber gedeckelt.
Beispielrechnung Rentner: Deutsche Rente: 2.000.000 Yen jährlich (etwa 12.500 Euro) Rentenabzug (ab 65): 1.100.000 Yen Grundfreibetrag: 480.000 Yen Zu versteuerndes Einkommen: 420.000 Yen Nationale Einkommensteuer (5 %): 21.000 Yen Lokale Einkommensteuer (10 %): 42.000 Yen Jahressteuer gesamt: 63.000 Yen (etwa 400 Euro)
3. Vermögensteuer
Japan erhebt keine allgemeine Vermögensteuer auf das Nettovermögen. Dies ist ein deutlicher Vorteil gegenüber der Schweiz, wo je nach Kanton erhebliche Vermögenssteuern anfallen können.
Allerdings gibt es indirekte Belastungen auf Vermögen, darunter die jährliche Immobiliensteuer sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer mit relativ niedrigen Freibeträgen und hohen Sätzen.
4. Kapitalertragssteuer
Die Besteuerung von Kapitalerträgen in Japan folgt einem dualen System.
Steuersätze für verschiedene Anlageformen:
Für börsennotierte Wertpapiere (Aktien, ETFs, Investmentfonds) gilt ein einheitlicher Satz von 20,315 % auf Dividenden und Kursgewinne.
Zinserträge werden ebenfalls mit 20,315 % besteuert.
Gewinne aus Kryptowährungen fallen unter sonstige Einkünfte und werden mit dem progressiven Einkommensteuersatz (bis zu 55 %) besteuert.
Quellensteuer: Bei inländischen Wertpapieren wird die Steuer direkt von der Bank oder dem Broker einbehalten (Gensen Choshu). Diese Quellensteuer ist abgeltend, eine Steuererklärung ist für diese Einkünfte nicht erforderlich.
Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Wenn du Dividenden aus dem Ausland erhältst, kannst du die dort einbehaltene Quellensteuer auf deine japanische Steuer anrechnen lassen. Die Anrechnung ist auf die japanische Steuer begrenzt, die auf diese Einkünfte entfällt. Ein Antrag in der Steuererklärung ist erforderlich.
Meldepflichten: Ausländische Vermögenswerte über 50 Millionen Yen müssen jährlich in einer separaten Erklärung gemeldet werden (Kokugai Zaisan Chosho). Bei Vermögen über 300 Millionen Yen oder ausländischen Vermögenswerten über 100 Millionen Yen ist eine detaillierte Vermögensaufstellung (Zaisan Saimu Meisaisho) einzureichen.
5. Immobiliensteuer
Der japanische Immobilienmarkt unterliegt mehreren Steuerarten.
Grundsteuer und jährliche Abgaben
Grundsteuer (Kotei Shisan Zei): Die jährliche Grundsteuer beträgt 1,4 % des staatlich festgelegten Bewertungswerts (nicht des Marktpreises). Der Bewertungswert liegt typischerweise bei 50 bis 70 % des Marktpreises. Für Wohngrundstücke bis 200 m² gilt eine Reduktion auf ein Sechstel des Bewertungswerts.
Stadtplanungssteuer (Toshi Keikaku Zei): Diese zusätzliche Steuer von bis zu 0,3 % wird in städtischen Gebieten erhoben. Zusammen mit der Grundsteuer ergibt sich eine jährliche Belastung von etwa 1,7 % des Bewertungswerts.
Grunderwerbsteuer beim Kauf
Grunderwerbsteuer (Fudosan Shutoku Zei): Der Standardsatz beträgt 4 % des Bewertungswerts. Für Wohngebäude gilt ein reduzierter Satz von 3 %. Zusätzliche Reduktionen existieren für Neubauten und energieeffiziente Gebäude.
Registrierungssteuer (Toroku Menkyo Zei): Bei der Eigentumsübertragung fallen 2 % für Gebäude und 1,5 % für Grundstücke an. Bei Hypothekeneintragung werden 0,4 % fällig.
Stempelsteuer (Inshi Zei): Je nach Kaufpreis zwischen 10.000 und 600.000 Yen.
Wertzuwachssteuer beim Verkauf
Gewinne aus Immobilienverkäufen werden separat besteuert:
Bei einer Haltedauer unter fünf Jahren beträgt die Steuer 39,63 % (Kurzfriststeuer).
Bei einer Haltedauer über fünf Jahren reduziert sich die Steuer auf 20,315 % (Langfriststeuer).
Für selbstgenutzte Immobilien gibt es einen Freibetrag von 30 Millionen Yen.
Vermietungseinkünfte
Mieteinnahmen werden als reguläres Einkommen mit den progressiven Steuersätzen besteuert. Absetzbar sind Abschreibungen (AfA), Zinsen, Reparaturen, Versicherung, Verwaltungskosten und die Grundsteuer.
Steuervorteile bei Eigennutzung
Der Housing Loan Tax Credit (Jutaku Loan Genzei) ermöglicht eine Steuerermäßigung von 0,7 % des Hypothekensaldos jährlich für 13 Jahre bei Neubauten und 10 Jahre bei Bestandsimmobilien. Der maximale Saldo für die Berechnung beträgt 30 bis 50 Millionen Yen je nach Gebäudetyp.
6. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Japan hat eines der strengsten Erbschaftssteuerregime der entwickelten Welt.
Erbschaftsteuer (Sozoku Zei)
Progressive Steuersätze:
| Erbteil | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 10 Mio. Yen | 10 % |
| 10 bis 30 Mio. Yen | 15 % |
| 30 bis 50 Mio. Yen | 20 % |
| 50 bis 100 Mio. Yen | 30 % |
| 100 bis 200 Mio. Yen | 40 % |
| 200 bis 300 Mio. Yen | 45 % |
| 300 bis 600 Mio. Yen | 50 % |
| Über 600 Mio. Yen | 55 % |
Freibeträge: Der Grundfreibetrag beträgt 30 Millionen Yen plus 6 Millionen Yen pro gesetzlichem Erben. Bei drei Erben ergibt sich also ein Freibetrag von 48 Millionen Yen (etwa 300.000 Euro). Für Ehepartner gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 160 Millionen Yen oder der gesetzliche Erbteil, je nachdem welcher Betrag höher ist.
Besonderheit für Ausländer: Wenn weder der Erblasser noch der Erbe innerhalb der letzten zehn Jahre in Japan ansässig waren, unterliegt nur japanisches Vermögen der Erbschaftsteuer. Bei kürzerem Auslandsaufenthalt des Erblassers oder Erben erstreckt sich die Steuerpflicht auf das weltweite Vermögen.
Schenkungssteuer (Zoyo Zei)
Schenkungen werden mit noch höheren Progressionssätzen besteuert:
| Schenkungswert | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 2 Mio. Yen | 10 % |
| 2 bis 3 Mio. Yen | 15 % |
| 3 bis 4 Mio. Yen | 20 % |
| 4 bis 6 Mio. Yen | 30 % |
| 6 bis 10 Mio. Yen | 40 % |
| 10 bis 15 Mio. Yen | 45 % |
| 15 bis 30 Mio. Yen | 50 % |
| Über 30 Mio. Yen | 55 % |
Jahresfreibetrag: 1,1 Millionen Yen pro Beschenktem und Jahr.
Sonderregelungen: Für Schenkungen an Kinder und Enkel zwischen 18 und 30 Jahren für Ausbildungszwecke gilt ein Freibetrag von 15 Millionen Yen. Für Wohnungskäufe können Eltern ihren Kindern bis zu 10 Millionen Yen steuerfrei schenken.
7. Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer
Die japanische Verbrauchssteuer (Shohi Zei) ist vergleichsweise niedrig.
Regelsteuersatz: 10 % (8 % national, 2 % lokal)
Ermäßigter Satz: 8 % für Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen sowie für Zeitungsabonnements (nur Printausgaben mit mindestens zwei Ausgaben pro Woche).
Kleinunternehmerregelung: Unternehmen mit einem Umsatz unter 10 Millionen Yen im vorletzten Geschäftsjahr sind von der Verbrauchssteuer befreit. Seit Oktober 2023 wurde jedoch das Invoice-System (Tekikaku Invoice Seido) eingeführt, das den Vorsteuerabzug an die Rechnungsstellung durch registrierte Unternehmen knüpft. Dies macht eine freiwillige Registrierung oft notwendig.
Reverse-Charge-Verfahren: Bei bestimmten B2B-Dienstleistungen aus dem Ausland schuldet der japanische Empfänger die Verbrauchssteuer.
8. Weitere relevante Steuern
Kfz-Steuer (Jidosha Zei): Die jährliche Steuer richtet sich nach Hubraum und Fahrzeugtyp. Für einen typischen Mittelklassewagen (1.500 bis 2.000 ccm) beträgt sie etwa 39.500 Yen jährlich. Elektro- und Hybridfahrzeuge erhalten Ermäßigungen.
Kfz-Gewichtssteuer (Jidosha Juryo Zei): Diese Steuer wird bei der Hauptuntersuchung (Shaken) alle zwei Jahre fällig und richtet sich nach dem Fahrzeuggewicht. Für ein 1,5-Tonnen-Fahrzeug etwa 24.600 Yen.
Alkohol- und Tabaksteuer: Stark besteuert, ein Päckchen Zigaretten kostet etwa 600 Yen, davon sind mehr als 60 % Steuern.
Golfplatzsteuer: 400 bis 1.200 Yen pro Runde.
Badesteuer (Nyuyoku Zei): 150 Yen pro Nutzung von heißen Quellen in Unterkünften (mit Ausnahmen).
Sondersteuer für Ausreise: Seit 2019 wird eine Ausreisesteuer (Sayonara Zei) von 1.000 Yen pro Person bei Verlassen Japans erhoben.
9. Steueroptimierung für Auswanderer
Legale Gestaltungsmöglichkeiten
Nutzung des Non-Permanent-Resident-Status: Die wichtigste Gestaltungsmöglichkeit für Neuankömmlinge ist die Remittance-Basis-Besteuerung in den ersten fünf Jahren. Ausländische Einkünfte, die nicht nach Japan überwiesen werden, bleiben steuerfrei. Praktisch bedeutet dies, dass du dein ausländisches Vermögen und dessen Erträge auf Auslandskonten belassen solltest. Lebenshaltungskosten in Japan solltest du aus neuen Einkünften oder gezielten Überweisungen bestreiten.
Timing des Umzugs: Beachte beim Wegzug aus Deutschland die Zeitpunkte für die Exit-Tax. Ein Umzug nach Realisierung von Verlusten kann die Steuerlast reduzieren. Der Stichtag für die japanische Einwohnersteuer ist der 1. Januar: Wer am 1. Januar nicht in Japan ansässig ist, zahlt für dieses Jahr keine lokale Einkommensteuer.
NISA-Konten maximieren: Nutze das steuerfreie NISA-Programm vollständig aus. Die jährliche Einzahlung von 3,6 Millionen Yen ermöglicht über die Zeit erhebliche steuerfreie Kapitalbildung.
Günstige Unternehmensformen: Für Selbstständige mit höheren Einkünften kann die Gründung einer Godo Kaisha (GK) oder Kabushiki Kaisha (KK) vorteilhaft sein. Die effektive Körperschaftsteuer von etwa 23 bis 25 % kann günstiger sein als der persönliche Spitzensteuersatz von 55 %. Gehaltszahlungen an dich selbst können die Gesamtsteuerbelastung optimieren.
Immobiliengestaltung: Selbstgenutztes Wohneigentum profitiert von erheblichen Grundsteuerreduzierungen. Der Housing Loan Tax Credit reduziert die Einkommensteuer bei Finanzierung. Der 30-Millionen-Yen-Freibetrag beim Verkauf der Hauptwohnung ist planbar.
Wichtige Hinweise
Die Zehn-Jahres-Regel bei der Erbschaftsteuer sollte bei Nachlassplanung berücksichtigt werden. Wenn du planst, Japan wieder zu verlassen, bedenke die Auswirkungen auf die Besteuerung weltweiten Vermögens.
10. Steuererklärung und Fristen
Abgabefristen
Die Einkommensteuererklärung (Kakutei Shinkoku) muss bis zum 15. März des Folgejahres eingereicht werden. Bei einer Erstattungserwartung ist eine frühere Abgabe ab dem 1. Januar möglich. Die Zahlung einer eventuellen Restschuld ist ebenfalls bis zum 15. März fällig. Kontoeinzug kann bis Ende April verzögert werden.
Die lokale Einwohnersteuer wird vom Finanzamt an die Gemeinde weitergeleitet. Die Bescheide kommen im Mai oder Juni, die Zahlung erfolgt in vier Raten (Juni, August, Oktober, Januar).
Für Unternehmen: Die Körperschaftsteuererklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres fällig.
Benötigte Unterlagen
Für die Steuererklärung benötigst du die Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber (Gensen Choshuhyo), Belege über Einkünfte aus anderen Quellen, Nachweise über Sozialversicherungsbeiträge, Belege für abzugsfähige Ausgaben (Versicherungen, medizinische Kosten, Spenden), bei Auslandseinkünften entsprechende Nachweise und Quellensteuerbescheinigungen sowie die My Number Card oder Benachrichtigung.
Online-Portal
Das e-Tax-System ermöglicht die elektronische Einreichung der Steuererklärung. Die Registrierung erfordert die My Number Card und einen Kartenleser oder die Nutzung über Smartphone mit NFC-Funktion. Die Bedienung ist auf Japanisch, einige englische Anleitungen sind verfügbar.
Notwendigkeit eines Steuerberaters
Ein japanischer Steuerberater (Zeirishi) ist empfehlenswert bei komplexen Einkommenssituationen mit Auslandsbezug, als Selbstständiger oder Unternehmer, bei erheblichem Vermögen und Meldepflichten, bei Unternehmensgründung sowie wenn du kein Japanisch sprichst.
Die Kosten für eine jährliche Steuererklärung durch einen Zeirishi beginnen bei etwa 30.000 bis 50.000 Yen für einfache Fälle und können bei komplexen Sachverhalten deutlich höher liegen.
Strafen bei Verspätung
Bei verspäteter Abgabe ohne Mahnung beträgt der Zuschlag 5 % der Steuerschuld. Bei verspäteter Abgabe nach Mahnung steigt er auf 15 bis 20 %. Bei Steuerhinterziehung drohen 35 bis 40 % Zuschlag plus strafrechtliche Konsequenzen. Verspätungszinsen werden mit etwa 2,4 % bis 8,7 % jährlich berechnet (Sätze variieren).
11. Sozialversicherungsbeiträge
Das japanische Sozialversicherungssystem ist obligatorisch für alle Einwohner.
Krankenversicherung (Kenko Hoken)
Für Arbeitnehmer: Die Beitragshöhe beträgt etwa 10 % des Gehalts, geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je 5 %). Zusätzlich fällt ein Pflegeversicherungsbeitrag von etwa 1,8 % an (ab 40 Jahren). Die Selbstbeteiligung bei Arztbesuchen beträgt 30 %.
Für Selbstständige und Nichterwerbstätige: Das Nationale Krankenversicherungssystem (Kokumin Kenko Hoken) wird von den Gemeinden verwaltet. Die Beiträge variieren je nach Kommune und Einkommen, typischerweise 8 bis 10 % des Einkommens plus Pauschalen.
Rentenversicherung (Nenkin)
Arbeitnehmer-Rentenversicherung (Kosei Nenkin): Der Beitragssatz beträgt 18,3 % des Gehalts, geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je 9,15 %). Diese Versicherung kombiniert Grund- und Zusatzrente.
Nationale Rentenversicherung (Kokumin Nenkin): Für Selbstständige und Nichterwerbstätige gilt ein Pauschalbeitrag von 16.980 Yen monatlich (2024). Dies deckt nur die Grundrente ab, eine private Vorsorge ist dringend empfohlen.
Arbeitslosenversicherung (Koyo Hoken)
Der Beitrag beträgt etwa 0,6 % des Gehalts für Arbeitnehmer, der Arbeitgeber zahlt etwa 0,95 %. Selbstständige sind nicht versichert.
Gesamtbelastung im Vergleich
| Komponente | Japan (AN-Anteil) | Deutschland (AN-Anteil) |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | ca. 5 % | ca. 7,3 bis 8,5 % |
| Pflegeversicherung | ca. 0,9 % | ca. 1,7 bis 2,3 % |
| Rentenversicherung | ca. 9,15 % | ca. 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | ca. 0,6 % | ca. 1,3 % |
| Gesamt | ca. 15,6 % | ca. 20 bis 21 % |
Die Sozialabgaben in Japan sind damit spürbar niedriger als in Deutschland, allerdings bei teilweise geringeren Leistungen, insbesondere bei der Rente.
12. Vergleich zu Deutschland, Schweiz und Österreich
Tabellarischer Vergleich der Steuerbelastung
| Steuerart | Japan | Deutschland | Österreich | Schweiz (Zürich) |
|---|---|---|---|---|
| Einkommensteuer Spitzensatz | 45 % + 10 % lokal = 55 % | 45 % + 5,5 % Soli = 47,5 % | 55 % | ca. 40 % (kantonal) |
| Kapitalertragsteuer | 20,315 % | 25 % + Soli = 26,4 % | 27,5 % | Im Einkommen |
| Körperschaftsteuer | ca. 23 bis 30 % | ca. 30 % | 25 % | ca. 18 % |
| Mehrwertsteuer | 10 % | 19 % | 20 % | 8,1 % |
| Erbschaftsteuer | bis 55 % | bis 50 % | 0 % (Ausnahmen) | kantonal, gering |
| Vermögensteuer | Keine | Keine | Keine | 0,3 bis 1 % (kantonal) |
| Grundsteuer | ca. 1,7 % | ca. 0,2 bis 0,5 % | ca. 0,1 bis 0,2 % | ca. 0,1 bis 0,2 % |
Beispielrechnungen für verschiedene Einkommensklassen
Single, Bruttoeinkommen 60.000 Euro/Jahr:
| Land | Einkommensteuer | Sozialabgaben | Netto |
|---|---|---|---|
| Japan | ca. 9.500 Euro | ca. 9.400 Euro | ca. 41.100 Euro |
| Deutschland | ca. 12.000 Euro | ca. 12.600 Euro | ca. 35.400 Euro |
| Österreich | ca. 13.500 Euro | ca. 10.800 Euro | ca. 35.700 Euro |
| Schweiz (ZH) | ca. 8.500 Euro | ca. 6.900 Euro | ca. 44.600 Euro |
Familie, ein Verdiener, 100.000 Euro/Jahr, zwei Kinder:
| Land | Einkommensteuer | Sozialabgaben | Netto |
|---|---|---|---|
| Japan | ca. 20.000 Euro | ca. 15.600 Euro | ca. 64.400 Euro |
| Deutschland | ca. 17.500 Euro | ca. 21.000 Euro | ca. 61.500 Euro |
| Österreich | ca. 25.500 Euro | ca. 18.000 Euro | ca. 56.500 Euro |
| Schweiz (ZH) | ca. 15.000 Euro | ca. 11.500 Euro | ca. 73.500 Euro |
Hinweis: Vereinfachte Darstellung, tatsächliche Werte hängen von individuellen Faktoren ab.
Pro und Contra aus steuerlicher Sicht
Vorteile Japans:
Niedrigere Sozialabgaben als Deutschland und Österreich. Sehr niedrige Mehrwertsteuer von nur 10 %. Remittance-Basis für Neuankömmlinge (erste fünf Jahre). Keine Vermögensteuer. Attraktives NISA-Steuersparprogramm. Günstige Kapitalertragsteuer von etwa 20 %.
Nachteile Japans:
Hoher kombinierter Einkommensteuersatz von bis zu 55 %. Sehr hohe Erbschaftsteuer mit niedrigen Freibeträgen. Hohe Grundsteuer im internationalen Vergleich. Komplexes und rein japanischsprachiges Steuersystem. Strenge Meldepflichten für Auslandsvermögen. Nach fünf Jahren Besteuerung des Welteinkommens.
Fazit
Japan ist steuerlich kein Niedrigsteuerland, bietet aber für bestimmte Auswanderergruppen interessante Möglichkeiten.
Besonders geeignet ist Japan für:
Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen profitieren von niedrigeren Sozialabgaben als in Deutschland.
Neuankömmlinge mit Auslandsvermögen können fünf Jahre lang von der Remittance-Basis profitieren.
Kapitalanleger zahlen nur etwa 20 % auf Kapitalerträge und können NISA nutzen.
Rentner mit moderaten Renten genießen großzügige Freibeträge.
Weniger geeignet ist Japan für:
Spitzenverdiener tragen eine kombinierte Last von bis zu 55 % bei hohem Einkommen.
Vermögende mit Nachfolgeplanung müssen die hohe Erbschaftsteuer bedenken.
Digital Nomads finden keine einfachen Visa-Optionen.
Langfristig Ansässige verlieren nach fünf Jahren die Remittance-Vorteile.
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Die ersten fünf Jahre bieten erhebliche Steuervorteile für ausländische Einkünfte. Die lokale Steuer von 10 % kommt zur nationalen Steuer hinzu. Sozialabgaben sind moderat, aber die Rentenleistungen erfordern private Ergänzung. Die Erbschaftsteuer erfordert frühe Planung, insbesondere bei der Zehn-Jahres-Regel. Das NISA-Programm sollte unbedingt genutzt werden.
Professionelle Beratung ist unerlässlich:
Aufgrund der Komplexität des japanischen Steuersystems und der Wechselwirkungen mit den Steuersystemen der DACH-Länder empfehle ich dringend, vor dem Umzug einen auf internationale Sachverhalte spezialisierten Steuerberater sowohl im Herkunftsland als auch in Japan zu konsultieren.
FAQ
Muss ich als Auswanderer nach Japan mein weltweites Einkommen versteuern?
Das hängt von deinem Status ab. In den ersten fünf Jahren als nicht-permanenter Einwohner versteuerst du nur japanische Einkünfte und nach Japan überwiesene ausländische Einkünfte. Nach fünf Jahren Aufenthalt wirst du zum permanenten Einwohner und musst dein weltweites Einkommen versteuern.
Wie hoch ist die Steuerbelastung für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer?
Bei einem Jahresgehalt von etwa 50.000 Euro liegt die kombinierte Steuer- und Sozialabgabenbelastung bei etwa 25 bis 30 % des Bruttoeinkommens. Das ist vergleichbar mit Deutschland, wobei die Sozialabgaben niedriger und die Einkommensteuern etwas höher ausfallen.
Werden meine deutschen Renten in Japan besteuert?
Ja, nach dem DBA Deutschland-Japan werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur im Ansässigkeitsstaat besteuert. Du zahlst also japanische Steuern auf deine deutsche Rente, wobei großzügige Altersfreibeträge gelten.
Kann ich als Selbstständiger nach Japan auswandern?
Grundsätzlich ja, aber du benötigst ein geeignetes Visum. Das Business Manager Visa erfordert eine Firmengründung mit Mindestkapital von 5 Millionen Yen. Einige Präfekturen bieten Start-up-Visa-Programme an. Die Besteuerung erfolgt mit deinem persönlichen progressiven Steuersatz oder über eine Kapitalgesellschaft.
Wie funktioniert das NISA-Steuersparprogramm?
NISA ist ein steuerfreies Anlagekonto, in das du jährlich bis zu 3,6 Millionen Yen einzahlen kannst. Alle Kapitalerträge und Dividenden innerhalb des Kontos sind dauerhaft steuerfrei. Die lebenslange Obergrenze beträgt 18 Millionen Yen.
Welche Meldepflichten habe ich für Auslandsvermögen?
Bei Auslandsvermögen über 50 Millionen Yen musst du jährlich eine Vermögensaufstellung einreichen. Bei Gesamtvermögen über 300 Millionen Yen oder Auslandsvermögen über 100 Millionen Yen ist eine detailliertere Meldung erforderlich.
Lohnt sich Japan steuerlich als Ruhestandsziel?
Für Rentner mit moderaten Einkünften kann Japan dank großzügiger Freibeträge attraktiv sein. Die hohe Erbschaftsteuer sollte aber bei größerem Vermögen bedacht werden. Die hohen Lebenshaltungskosten in Großstädten wie Tokio oder Osaka können die Steuervorteile aufzehren.
Hilfen für einen sorglosen Umzug nach Japan
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Zuletzt aktualisiert: 17. Dezember 2025 von Jan Harmening (2005 ausgewandert)
