Was ist unter EU-Freizügigkeit zu verstehen?

Die EU-Freizügigkeit ermöglicht EU-Bürgern grenzenloses Reisen, Arbeiten und Leben im EU/EWR-Raum und der Schweiz. Sie umfasst Aufenthalts-, Arbeits- und Niederlassungsrechte, ist aber an Meldeauflagen und finanzielle Nachweise für Langzeitaufenthalte gebunden.

Die EU-Freizügigkeit garantiert EU-Bürgern das Recht:

  • ohne Visum in andere EU-MitgliedstaatenEWR-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen) und die Schweiz einzureisen,
  • sich dort frei zu bewegen,
  • aufzuhalten,
  • zu arbeiten oder selbstständig tätig zu sein.

Rechtsgrundlage:

  • Artikel 21 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU): Recht auf „freie Bewegung und Aufenthalt“.
  • Artikel 45 AEUV: Arbeitnehmerfreizügigkeit.
  • Artikel 49 AEUV: Niederlassungsfreiheit für Selbstständige.

Geltungsbereich

  • Länder:
    • Alle EU-Mitglieder
    • EWR-Staaten
    • Schweiz (durch Assoziierungsabkommen).
  • Personen:
    • EU-Bürger und ihre Familienangehörige (auch Nicht-EU-Angehörige).
    • Schweizer Bürger (mit ähnlichen Rechten wie EU-Bürger).

Kernrechte im Überblick

  1. Aufenthaltsrecht:
    • Bis 3 Monate: Keine Bedingungen (nur gültiger Personalausweis/Reisepass).
    • Ab 3 Monaten: Nachweis einer Erwerbstätigkeit, Studium, ausreichende Mittel oder Familienzusammenführung.
  2. Arbeitsrecht:
    • Keine Arbeitserlaubnis nötig.
    • Gleichbehandlung mit Inländern bei Lohn, Sozialleistungen und Arbeitsbedingungen.
  3. Niederlassungsfreiheit:
    • Selbstständige dürfen Unternehmen gründen und führen.
  4. Familienzusammenführung:
    • Nicht-EU-Angehörige erhalten Aufenthaltskarten, wenn der EU-Bürger die Voraussetzungen erfüllt.

Einschränkungen und Pflichten

  • Ausweisungen:
    • Nur bei schwerwiegenden Gründen (z. B. öffentliche Sicherheit) möglich.
  • Meldeauflagen:
    • Anmeldung beim Einwohnermeldeamt bei Wohnsitznahme (z. B. in Deutschland).
    • Registrierung im Aufnahmeland nach 3 Monaten (z. B. IRP in Irland).
  • Finanzielle Voraussetzungen für Nichterwerbstätige:

Unterschiede zu den EU-Grundfreiheiten

  • Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV):
    • Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz.
  • Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV):
    • Recht auf Gründung von Agenturen oder Tochtergesellschaften.
  • Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV):
    • Temporäre Tätigkeit in anderen EU-Ländern (z. B. Auftragsarbeit).

Praktische Beispiele

  • Arbeitnehmer: Ein deutscher Ingenieur arbeitet ohne Genehmigung in Italien.
  • Studierende: Eine französische Studentin immatrikuliert sich in Österreich und erhält Zugang zu Stipendien.
  • Rentner: Ein niederländischer Pensionär lebt mit Rücklagen in Spanien ohne Erwerbstätigkeit.

Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2025 von Ivonne Harmening (2005 ausgewandert)