Die EU-Freizügigkeit ermöglicht EU-Bürgern grenzenloses Reisen, Arbeiten und Leben im EU/EWR-Raum und der Schweiz. Sie umfasst Aufenthalts-, Arbeits- und Niederlassungsrechte, ist aber an Meldeauflagen und finanzielle Nachweise für Langzeitaufenthalte gebunden.
Die EU-Freizügigkeit garantiert EU-Bürgern das Recht:
- ohne Visum in andere EU-Mitgliedstaaten, EWR-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen) und die Schweiz einzureisen,
- sich dort frei zu bewegen,
- aufzuhalten,
- zu arbeiten oder selbstständig tätig zu sein.
Rechtsgrundlage:
- Artikel 21 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU): Recht auf „freie Bewegung und Aufenthalt“.
- Artikel 45 AEUV: Arbeitnehmerfreizügigkeit.
- Artikel 49 AEUV: Niederlassungsfreiheit für Selbstständige.
Geltungsbereich
- Länder:
- Alle EU-Mitglieder
- EWR-Staaten
- Schweiz (durch Assoziierungsabkommen).
- Personen:
- EU-Bürger und ihre Familienangehörige (auch Nicht-EU-Angehörige).
- Schweizer Bürger (mit ähnlichen Rechten wie EU-Bürger).
Kernrechte im Überblick
- Aufenthaltsrecht:
- Bis 3 Monate: Keine Bedingungen (nur gültiger Personalausweis/Reisepass).
- Ab 3 Monaten: Nachweis einer Erwerbstätigkeit, Studium, ausreichende Mittel oder Familienzusammenführung.
- Arbeitsrecht:
- Keine Arbeitserlaubnis nötig.
- Gleichbehandlung mit Inländern bei Lohn, Sozialleistungen und Arbeitsbedingungen.
- Niederlassungsfreiheit:
- Selbstständige dürfen Unternehmen gründen und führen.
- Familienzusammenführung:
- Nicht-EU-Angehörige erhalten Aufenthaltskarten, wenn der EU-Bürger die Voraussetzungen erfüllt.
Einschränkungen und Pflichten
- Ausweisungen:
- Nur bei schwerwiegenden Gründen (z. B. öffentliche Sicherheit) möglich.
- Meldeauflagen:
- Anmeldung beim Einwohnermeldeamt bei Wohnsitznahme (z. B. in Deutschland).
- Registrierung im Aufnahmeland nach 3 Monaten (z. B. IRP in Irland).
- Finanzielle Voraussetzungen für Nichterwerbstätige:
- Ausreichende Mittel (z. B. 50.000 € Ersparnisse) und Krankenversicherung.
Unterschiede zu den EU-Grundfreiheiten
- Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV):
- Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz.
- Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV):
- Recht auf Gründung von Agenturen oder Tochtergesellschaften.
- Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV):
- Temporäre Tätigkeit in anderen EU-Ländern (z. B. Auftragsarbeit).
Praktische Beispiele
- Arbeitnehmer: Ein deutscher Ingenieur arbeitet ohne Genehmigung in Italien.
- Studierende: Eine französische Studentin immatrikuliert sich in Österreich und erhält Zugang zu Stipendien.
- Rentner: Ein niederländischer Pensionär lebt mit Rücklagen in Spanien ohne Erwerbstätigkeit.
Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2025 von Ivonne Harmening (2005 ausgewandert)