19. November 2024 von Jan Harmening (ausgewandert seit 2005) aktualisiert
Die Nachfrage nach Hausangestellten in den USA ist groß. Für viele Anstellungen dieser Art zunächst eine attraktive Chance, um in den USA Fuß zu fassen eine Auswanderung zu planen. Doch bevor eine Tätigkeit wahrgenommen werden kann, müssen die rechtlichen Anforderungen erfüllt sein.
Für den Job müssen die Bewerber ein B-1-Visa nachweisen können. Dieses Visum für die USA schließt verschiedene Tätigkeitsprofile ein, wobei es sowohl Köchen und Butlern als auch Zimmermädchen, Chauffeuren und Kindermädchen ausgehändigt wird. Auch Haushaltshilfen können davon profitieren.
Grundsätzliche Tätigkeiten
Grundsätzlich kann ein B-1-Visum für alle haushaltsnahen Tätigkeiten beantragt werden. Eine Ausnahme sind lateinamerikanische Mitarbeiter von Diplomaten sowie Regierungsbeamten. Auch wenn diese die gleichen Arbeiten ausführen, reicht für sie in den meisten Fällen ein A-3- oder G-5-Visum aus. Doch was machen Haushaltshilfen eigentlich?
Es handelt sich dabei schlichtweg um Hausarbeiten, wie die Reinigung von Böden, Möbeln, Fenster, Türen. Dazu können auch Bügeltätigkeiten sowie das Ausbessern einiger Wäschestücke zählen. Sofern keine weiteren Angestellten für Einkäufe oder Gartenpflege beauftragt sind, kann eine sonst eher reinigende Hausangestellte auch hierfür sorgen.
Voraussetzungen für den Antrag
Für den Erhalt eines B-1-Visums müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden, beispielsweise, dass die USA-Reise aufgrund der angegebenen Beschäftigung erfolgt. Weiterhin muss der Beschäftigung für eine längere Zeit nachgegangen werden. Der Arbeitgeber muss bei Antrag des Visums genannt werden, denn auch an ihn werden diverse Anforderungen gestellt, sodass er vorab von der zuständigen Behörde kontrolliert wird.
Zudem muss der Wohnsitz im Heimatland von den Antragstellern nachgewiesen werden. Dieser ist eine grundlegende Voraussetzung, denn nach dem Ablauf des Vertrages müssen die Besitzer des Visums wieder in das Ausgangsland zurückkehren. Ein B-1-Visum wird immer nur in Verbindung mit einem festen Beschäftigungsverhältnis gewährt.
Das Visum kommt grundsätzlich sowohl für Beschäftigungen bei US-Bürgern selbst als auch bei Nicht-US-Bürgern infrage. Allerdings ist es wichtig, dass Letztere dann auch ein anderes Visum nachweisen können. So ist eine Beschäftigung bei Nicht-US-Bürgern nur möglich, wenn diese belegen können, dass sie schon vorher Hausangestellte hatten oder das Arbeitsverhältnis bereits vor der Einwanderung in die USA bestand. In diesem Fall muss aber auch ein Zeitfenster von wenigstens einem Jahr erfüllt sein.
Eckdaten des Angestelltenverhältnisses
Ein Beschäftigungsverhältnis als Hausangestellte ist prinzipiell auch an die kostenfreie Verpflegung der Mitarbeiter sowie eine ebenso freie Unterkunft gebunden. Diese sollte im besten Fall im Haus des Arbeitgebers sein. Kleidung wird – sofern der Arbeitgeber dies wünscht – bereitgestellt, ansonsten gilt in den USA eine eher lässiger und zwangloser Dresscode. Eine lockeres Shirt für Damen kann einfach mit einer Jeans kombiniert werden, für die Herren gilt dasselbe. Weiterhin muss der Arbeitgeber für die Flugkosten aufkommen. Für die Beantragung eines Visums ist es entscheidend, dass ein gültiger Arbeitsvertrag vorgelegt wird.
Aus dem Arbeitsvertrag müssen die Eckdaten des Beschäftigungsverhältnisses entnehmbar sein. Neben einer genauen Aufgabenbeschreibung werden an dieser Stelle auch Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit sowie der eingeräumten Urlaubstage benötigt. Außerdem muss in dem Vertrag vermerkt sein, wie viele freie Tage dem Hausangestellten pro Woche eingeräumt werden.
Zwar müssen Einwanderer nach einer gewissen Zeit wieder zurück in ihr Heimatland reisen, jedoch lohnt sich diese Zeit, um mit der Arbeit, dem Land, der Kultur und Lebensstandard vertraut zu werden und für sich selber zu prüfen, ob eine Auswanderung überhaupt infrage kommen würde. Kontakte hat man schließlich jetzt gesammelt.