Knapp 1,74 Millionen Renten hat die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2020 an im Ausland lebende Rentner gezahlt. Rund 72 Prozent der Auslandsrenten wurden an Empfänger innerhalb der Europäischen Union (EU) gezahlt. Viele ausländische Versicherte haben die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes. So sind auch viele der Rentenempfänger keine Deutsche, sondern gehören zu denen, die ohne deutschen Pass in das deutsche Rentensystem eingezahlt haben.
Wer ausländische Rentenzeiten anspart, hat es später bei der Beantragung nicht leicht. Trotz einiger Verbesserungen im grenzüberschreitenden Informationsaustausch, ist es nach wie vor kompliziert, alle administrativen Voraussetzungen zu erfüllen, um tatsächlich eine Rente auch aus dem Ausland aufs Konto überwiesen zu bekommen.
Nachfolgend Infos über den Rentenbezug sowie die Anrechnung von Rentenzeiten.
Rentenzeiten anerkennen lassen
Die Ausweitung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union hat für viele EU-Bürger das Arbeiten in Deutschland erleichtert und den Zuzug aus anderen EU-Staaten begünstigt. Von den aktiv Versicherten mit EU-Staatsbürgerschaft zahlen über 90 Prozent Beiträge in die Rentenversicherung, was sich positiv auf die Einnahmen der Rentenversicherung auswirkt.
Da Auslandszeiten für einen Rentenanspruch relevant sein können, sollten sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger immer mitgeteilt werden. Denn um eine Rente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie die „Mindestversicherungszeit“. Für langjährig Versicherte, die mit 63 in Rente gehen wollen, liegt sie in Deutschland derzeit bei 35 Jahren. Beschäftigungszeiten aus verschiedenen Ländern können dafür zusammengerechnet werden.
Rentenzeiten werden zusammengerechnet
Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der EU sowie bei Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten wie Tunesien, den USA und Australien hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die auch die Zusammenrechnung von Zeiten regeln. Sind die Voraussetzung für eine Rente erfüllt, zahlt jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten. Deshalb können Rentenzahlungen zeitgleich aus mehreren Staaten erfolgen. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung von Zeiten nicht erfüllt und keine Rente erhält, kann sich die gezahlten Beiträge erstatten lassen.
Alle Infos rund um die Auslandsrente gibt es online auf www.deutsche-rentenversicherung.de. Dort steht auch die Broschüre „Leben und arbeiten in Europa“ zum Download bereit.
Quelle: BDAE