Kroatien ist Mitglied der Europäischen Union, der Eurozone und des Schengen-Raums. Die Körperschaftsteuer beträgt 10 Prozent bei einem Jahresumsatz unter einer Million Euro, es gibt keine Vermögenssteuer und keine Erbschaftssteuer zwischen nahen Angehörigen. Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unter westeuropäischem Niveau.
Wie der Weg nach Kroatien aussieht, hängt vor allem von der Staatsangehörigkeit ab. Für Unionsbürger ist er unkompliziert. Für Drittstaatsangehörige, also etwa Schweizer, Briten oder Angehörige außereuropäischer Staaten, gibt es mehrere Wege, die sich erheblich unterscheiden.
Für Deutsche und Österreicher: kein Einwanderungsverfahren
Als Unionsbürger benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis im herkömmlichen Sinn. Sie ziehen um und melden Ihren Aufenthalt nach drei Monaten bei der zuständigen Verwaltungsbehörde an.
Nachzuweisen sind lediglich Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, ein Studium oder ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt mit Krankenversicherung. Es handelt sich um eine Anmeldung, nicht um einen Antrag, und die meisten erledigen das ohne rechtliche Hilfe.
Rechtlicher Beratungsbedarf entsteht an anderer Stelle: bei drittstaatsangehörigen Ehepartnern, bei Unternehmensgründung, beim Immobilienerwerb, bei der steuerlichen Ansässigkeit und der zeitlichen Planung des Wegzugs, sowie im Erbrecht.
Für Schweizer und andere Drittstaatsangehörige: vier Wege
1. Aufenthalt für Ruheständler über 60 mit Wohneigentum
Seit 2025 erhält ein Ruheständler aus einem Drittstaat, der über 60 Jahre alt ist und in Kroatien Wohneigentum besitzt, eine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung. Ehegatte, Lebenspartner sowie eingetragene und nicht eingetragene Partner sind ausdrücklich einbezogen.
Entscheidend ist: Es gibt keinen Mindestkaufpreis. Anders als in Portugal, Griechenland oder Spanien, wo Schwellen von 250.000 oder 500.000 Euro gelten, wählen Sie Objekt und Budget frei. Eine bescheidene Wohnung erfüllt die Voraussetzung ebenso wie ein Haus am Meer.
Alle drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen: pensioniert, über 60, Eigentümer von Wohneigentum. Der Nachweis ausreichender Mittel beträgt derzeit 869,40 Euro monatlich. Hinzu kommen die allgemeinen Voraussetzungen: gültiger Reisepass, Krankenversicherung für die gesamte Dauer und ein Führungszeugnis.
Diese Regelung ist zudem eine der wenigen, die ausdrücklich auf die Fünfjahresfrist für den langfristigen EU-Aufenthaltsstatus angerechnet wird. Sie führt also weiter, statt sich jährlich zu wiederholen.
Wichtig vor dem Kauf: Der Erwerb von Immobilien durch Drittstaatsangehörige hängt in Kroatien von der Gegenseitigkeit ab und gegebenenfalls von einer Zustimmung des Justizministeriums. Die Lage unterscheidet sich je nach Staatsangehörigkeit und ändert sich periodisch. Das sollte vor dem Kauf geprüft werden, nicht danach.
2. Digitaler Nomadenaufenthalt
Für Drittstaatsangehörige, die über Kommunikationstechnologie aus der Ferne arbeiten, entweder für einen nicht in Kroatien registrierten Arbeitgeber oder über die eigene, im Ausland registrierte Gesellschaft. Eine Tätigkeit für kroatische Arbeitgeber oder Kunden ist ausgeschlossen.
Die Bewilligung wird für bis zu 18 Monate erteilt, nicht für zwölf, wie häufig zu lesen ist. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich, und ein neuer Antrag setzt eine sechsmonatige Wartezeit voraus.
Einkommensschwelle 2026: 3.622,50 Euro monatlich. Je mitreisendem Familienangehörigen erhöht sich der Betrag um 144,90 Euro, das sind zehn Prozent des kroatischen Durchschnittsnettolohns, und nicht um zehn Prozent der Schwelle selbst. Dieser Punkt wird fast überall falsch dargestellt und macht bei einer vierköpfigen Familie einen erheblichen Unterschied.
Alternativ genügt der Nachweis von Ersparnissen: 43.470 Euro für zwölf Monate oder 65.205 Euro für achtzehn Monate.
Zur Besteuerung: Qualifizierte Einkünfte aus dieser Fernarbeit für einen nicht in Kroatien registrierten Arbeitgeber sind während der Bewilligung von der kroatischen Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Dividenden, Mieteinnahmen oder Veräußerungsgewinne. Wer sein Einkommen überwiegend als Dividende aus der eigenen Gesellschaft bezieht, sollte das vorab prüfen lassen.
Ein Hinweis zur Unterkunft, der oft falsch dargestellt wird: Für den Erstantrag genügt eine bestätigte Hotel- oder Hostelbuchung, wenn noch keine feste Adresse besteht. Ein Mietvertrag wird erst später verlangt, bei der Anmeldung des tatsächlichen Wohnsitzes nach der Einreise.
3. Blaue Karte EU über die eigene kroatische Gesellschaft
Dieser Weg ist kaum bekannt und für qualifizierte Fachkräfte der interessanteste.
Der Antragsteller gründet eine kroatische Gesellschaft und schließt mit ihr einen Arbeitsvertrag für eine hochqualifizierte Position. Er ist damit sein eigener Arbeitgeber und braucht keinen kroatischen Betrieb, der bereit wäre, für ihn einen Antrag zu stellen. Genau daran scheitern die meisten Fachkräftemigrationen.
Voraussetzungen sind ein Arbeitsvertrag über mindestens sechs Monate, der zugleich als Nachweis der Krankenversicherung dient, ein Bruttojahresgehalt von mindestens dem 1,5-fachen des kroatischen Durchschnitts, sowie ein einschlägiger Hochschulabschluss. Bei nicht reglementierten Berufen kann anstelle des Abschlusses ein Nachweis hochwertiger beruflicher Fähigkeiten treten, was insbesondere IT-Fachkräften offensteht.
Eine wenig bekannte Erleichterung: Die Gehaltsschwelle sinkt auf 80 Prozent, wenn seit dem Erwerb des Hochschulabschlusses nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. Für Berufseinsteiger ist die Hürde also deutlich niedriger.
Die Karte wird für bis zu 48 Monate erteilt. Über einen vollständigen Antrag ist innerhalb von 60 Tagen zu entscheiden.
4. Gesellschaftsgründung
Auch unabhängig vom Aufenthalt interessant. Das Mindeststammkapital beträgt 2.500 Euro. Ein Ausländer kann alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer sein. Ein lokaler Geschäftsführer, ein lokaler Gesellschafter oder ein ansässiger Vertreter sind nicht erforderlich.
Die Gründung erfolgt vollständig aus der Ferne mittels Vollmacht, die vor einem Notar im Wohnsitzstaat unterzeichnet und mit Apostille versehen wird. Die Eintragung dauert in der Regel ein bis zwei Wochen ab vollständiger Unterlagenlage.
Die Körperschaftsteuer beträgt 10 Prozent bei einem Umsatz unter einer Million Euro und 18 Prozent darüber, berechnet auf den steuerpflichtigen Gewinn und nicht auf den Umsatz.
Der Punkt, der sonst alles aufhält: das Bankkonto
In den meisten Ländern scheitert eine Ferngründung am Bankkonto, weil die Bank die persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers verlangt. In Kroatien ist das anders gelöst.
Das Stammkapital wird auf ein Konto bei einer kroatischen Bank eingezahlt, das Einzahlungskonto wird jedoch digital eröffnet. Der Gründer erhält die Zahlungsdaten und überweist von dort aus, wo er sich befindet. Niemand muss eine Filiale aufsuchen.
Nach der Eintragung kann die Gesellschaft ein Online-Geschäftskonto nutzen, da Kroatien Revolut als rechtmäßiges Zahlungs- und Bankdienstleistungsmittel anerkennt. Das Stammkapital wird anschließend auf Anweisung von der kroatischen Bank dorthin übertragen. Ein klassisches lokales Bankkonto kann später folgen, wenn es gewünscht ist, und erfordert dann eine persönliche Unterschrift.
Praktische Folge: Kein einziger Schritt der Gründung setzt eine Reise nach Kroatien voraus.
Was nach fünf Jahren geschieht
Der langfristige EU-Aufenthaltsstatus kann nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts erteilt werden. Dabei zählt nicht nur die verstrichene Zeit: Abwesenheiten dürfen insgesamt zehn Monate und einzeln sechs Monate nicht überschreiten, und es müssen Mittel, Krankenversicherung, Kenntnisse der kroatischen Sprache und der lateinischen Schrift sowie das Fehlen von Sicherheitsbedenken nachgewiesen werden.
Die Einbürgerung ist eine davon getrennte Frage und erfolgt nicht automatisch. Die ordentliche Einbürgerung setzt unter anderem acht Jahre ununterbrochenen gemeldeten Aufenthalt bis zur Antragstellung voraus, dazu weitere gesetzliche Bedingungen. Personen über 60 sind von der Sprach- und Kulturprüfung befreit, nicht jedoch von den übrigen Voraussetzungen.
Klar gesagt: Weder der Immobilienkauf noch die Gesellschaftsgründung führen unmittelbar zur Staatsangehörigkeit. Es handelt sich um gewöhnliche aufenthaltsrechtliche Regelungen, und genau deshalb sind sie beständig: Sie können nicht wie ein Investitionsprogramm eingestellt werden.
Kroatische Staatsangehörigkeit durch Abstammung
Eine Besonderheit, die vielen unbekannt ist: Die kroatische Staatsangehörigkeit durch Abstammung kennt keine Generationenbegrenzung.
Ein Urenkel oder ein noch entfernterer Nachkomme erwirbt sie unter denselben Voraussetzungen wie ein Kind, ohne Investition, ohne Umzug und ohne Aufenthaltserfordernis, sofern die Urkundenkette bis zum kroatischen Vorfahren belegt werden kann.
Das ist ungewöhnlich geworden. Italien hat die Anerkennung 2025 auf Eltern und Großeltern beschränkt, und auch Irland, Deutschland, Portugal und Spanien ziehen nach ein bis zwei Generationen eine Grenze. Kroatien nicht.
Die Schwierigkeit liegt nie beim Recht, sondern bei den Dokumenten. Personenstandsregister wurden früher von den Pfarreien geführt, sodass die Geburtsurkunde des Vorfahren in Kirchenbüchern oder Regionalarchiven liegt. Zudem wurden Namen bei der Auswanderung häufig verändert, sodass dieselbe Person in mehreren Schreibweisen auftaucht.
Was Kroatien nicht bietet
Zur Vollständigkeit, damit niemand mit falschen Erwartungen anfängt.
Es gibt kein Programm für Staatsangehörigkeit gegen Investition. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom April 2025 betreibt kein Mitgliedstaat mehr ein solches Modell in der bisherigen Form.
Es gibt keinen Aufenthaltstitel, den man passiv vom Ausland aus erhalten kann. Alle kroatischen Aufenthaltstitel setzen tatsächlichen Aufenthalt voraus, und die Zeiten zählen nur, wenn man wirklich hier lebt.
Und der digitale Nomadenaufenthalt führt für sich genommen nirgendwohin: Er ist auf 18 Monate begrenzt und lässt sich nicht aneinanderreihen. Wer bleiben möchte, sollte den Wechsel auf eine andere Grundlage von Anfang an einplanen und nicht erst im siebzehnten Monat.
Autor: Ivan Župan
Rechtsanwalt
Župan & Antunović Law Firm, Zagreb und Ljubljana
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