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Die Flucht ins Ausland vor der Unterhaltspflicht – wie bekommt man den Ex zu fassen?

So mancher Unterhaltspflichtige hält Auswandern für eine adäquate Methode, seiner Zahlungspflicht für Ehegatten- oder Kindesunterhalt zu entkommen. Auch wenn die Rechtslage eindeutig ist und man sich seiner Unterhaltspflicht nicht entziehen kann, sind den Behörden teilweise doch die Hände gebunden. Eine erfahrene Detektei kann helfen.

Im Jahr 2014 sind knapp 150.000 Deutsche aus ihrem Heimatland emigriert. Wie viele das taten, um ihrer Unterhaltspflicht zu entgehen, taucht in keiner Statistik auf. Die Vermutung liegt nahe, dass die finanzielle Belastung durch Unterhalt an Ex oder Kinder so manchen Unterhaltspflichtigen dazu animiert, in Deutschland die Segel zu streichen und an einem anderen Ort auf der Welt neu zu beginnen – ohne die „alten Verpflichtungen“.

Die Frage stellt sich, ob das Auswandern vor der Pflicht zum Unterhalt schützen kann. Die Antwort ist ganz klar: Nein. Die Unterhaltspflicht bleibt in jedem Fall bestehen und kann in europäischen Ländern sogar direkt vollstreckt werden, was jedoch mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden ist. Und genau hier liegt ein Problem: Taucht der Unterhaltspflichtige im Ausland unter, kann er in vielen Fällen erst haftbar gemacht werden, wenn er wieder deutschen Boden betritt. Dabei ist die Rechtslage eindeutig:

StGB § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht

Unterhaltspflicht(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Im Ausland untertauchen

Natürlich ist jeder Mensch frei und kann selbst entscheiden, wo er leben möchte. Auch ein Unterhaltspflichtiger darf ganz legal auswandern, sofern er einen gültigen Reisepass hat, der innerhalb der EU nicht einmal gebraucht wird. Das entbindet ihn jedoch nicht von seinen Pflichten. Vom Bundesgrenzschutz wird lediglich geprüft, ob Einträge zur Aufenthaltsbestimmung oder Strafbefehle vorliegen. Wenn der Auswanderer jedoch seine Abreise in aller Stille und Heimlichkeit vorbereitet und dann verschwindet, ohne der unterhaltsberechtigten Person Bescheid zu sagen, sind dieser zunächst die Hände gebunden. Nur, wenn bereits eine dokumentierte Unterhaltspflichtverletzung vorliegt, kann ein Gericht den Reisepass einziehen und die Auswanderung somit verhindern. Es gibt jedoch keine Informationspflicht gegenüber der unterhaltsberechtigten Person, lediglich die Pflicht, sich beim Einwohnermeldeamt abzumelden.

Das Einwohnermeldeamt

Jeder Bürger unterliegt der Meldepflicht und muss sich somit abmelden, wenn er umzieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Das entsprechende Formular gibt es beim Bürgeramt und muss natürlich wahrheitsgemäß ausgefüllt werden, ansonsten begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Doch wie es dann weitergeht, steht auf einem anderen Blatt. Natürlich muss eine Person, die in Deutschland Verpflichtungen hat, diesen weiter nachkommen, doch wer einfach untertaucht, der kann nicht belangt werden. Es genügt, nach der Ausreise über ein weiteres Land weiter zu reisen, um die eigenen Spuren zu verwischen. Wird dann die neue Anschrift nicht mitgeteilt, sind den Behörden zunächst einmal die Hände gebunden. Es gehört einiges an Aufwand, personell und finanziell, dazu, einen solchen Bürger ausfindig zu machen. Doch wo soll der Beamte anfangen zu suchen? Kann und wird er die entsprechenden Ressourcen freimachen?

Eine solche Person wird am ehesten dann gefunden, wenn ihr Pass abgelaufen ist und sie in einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat einen neuen Pass beantragen müssen. Oft bekommt die Person, wenn die ausstehenden Unterhaltssachen bekannt sind, keinen zehnjährigen, sondern nur einen einjährigen Pass ausgestellt. Greifbarer wird sie dadurch nicht unbedingt. Außerhalb der EU gilt, dass bei Unterhaltsrückständen eine Entziehung des Reisepasses bzw. passbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden können. Auch die Abschiebehaft ist möglich. Es liegt jedoch immer am entsprechenden Land selbst, ob diese Maßnahmen auch durchgeführt werden.

Eine erfahrene Detektei kann helfen

Wer seine Ansprüche geltend machen will, der ist gut beraten, sich selbst zu helfen und sich an einen Profi zu wenden. Von den Behörden im In- und Ausland kann man nicht unbedingt erwarten, dass sie den nötigen Aufwand betreiben und eine säumige Person ausfindig machen. Dazu sind sie meist weder personell noch finanziell in der Lage. Eine professionelle Beweisführung durch eine seriöse Detektei bei Unterhaltsbetrug kann helfen. Die Lentz Gruppe® verfügt über die entsprechenden Mittel und die Erfahrung, um einen Zahlungspflichtigen aufzuspüren und zudem seine Vermögensverhältnisse konkret und gerichtsverwertbar zu bestimmen.

Die Auswanderung ins Ausland ist nicht die einzige Methode, wie sich mancher Zahlungsunwillige vor seinen Verpflichtungen zu drücken versucht. Zum Beispiel sinkt das Einkommen rapide ab oder man ist nur noch halbtags beschäftigt. Auf der anderen Seite gibt es auch Unterhaltsempfänger, die falsche Angaben machen und sich dadurch Leistungen erschleichen. Die erfahrenen Detektive der Lentz Gruppe helfen in allen Fällen, die Wahrheit ans Licht zu bringen und mit gerichtlich verwertungsfähigen Beweisen zu untermauern. Es ist völlig legal, einen Detektiv mit der Ermittlung in Unterhaltssachen zu beauftragen. Die Kosten trägt in vielen Fällen die Person, die sich etwas zuschulden kommen lässt.

Die Kosten für den Detektiv

Wenn der Einsatz einer Detektei notwendig ist, um die tatsächlichen Umstände wie den Aufenthaltsort eines säumigen Zahlers zu ermitteln, so müssen die Kosten in den meisten Fällen von demjenigen übernommen werden, der sich durch falsche Angaben seiner Pflicht zu entziehen versuchte. Eine ausführliche Beratung bekommen Betroffenen von der Detektei selbst.

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